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§ 19 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt VI – Zulassung und Vertragsarztsitz

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 Ärzte-ZV

(1) 1Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuss durch Beschluss. 2Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332). Satz 2 angefügt durch V vom 20. 7. 1987 (BGBl I S. 1679).

(2) 1Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluss der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. 2Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332) und G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 geändert durch V vom 20. 7. 1977 (a. a. O.).

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).