Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt V – Voraussetzungen für die Zulassung

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 Ärzte-ZV

(1) 1Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. 2In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird. 3Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen,

  2. 2.

    Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,

  3. 3.

    gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränkt wird.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332). Satz 2 geändert durch V vom 20. 7. 1977 (a. a. O.) und G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 Buchstabe a geändert durch V vom 20. 7. 1977 (a. a. O.) und G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 3 Buchstabe b geändert durch V vom 20. 7. 1977 (a. a. O.). Satz 3 Buchstabe c angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) Ferner sind beizufügen:

  1. 1.

    ein Lebenslauf,

  2. 2.

    ein polizeiliches Führungszeugnis,

  3. 3.

    Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,

  4. 4.

    eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses,

  5. 5.

    eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen,

  6. 6.

    eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Nummer 5 geändert und Nummer 6 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.