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Lohnsteuer

 Normen 

§§ 38 ff. EStG

 Information 

1. Allgemeines

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG entsteht die Lohnsteuer mit dem Zufluss des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und für die Anmeldung von Forderungen des Finanzamts in die Insolvenztabelle maßgebend. Außerdem ist dieser Zeitpunkt bedeutsam für die Auswahl der jeweiligen Steuervorschriften (z.B. Gesetzesänderung) sowie die zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte.

2. Lohnsteuerklassen

Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer richtet sich u.a nach der Lohnsteuerklasse des Steuerpflichtigen. Es bestehen sechs Lohnsteuerklassen, in die die Steuerpflichtigen gemäß der in § 38b EStG aufgeführten Eigenschaften (Familienstand, Kinder etc.) eingeteilt werden.

3. Abführung der Lohnsteuer

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer, die er im Laufe eines Kalendermonats einbehalten hat oder die pauschaliert erhoben wurde, bis zum 10. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Gleichzeitig muss er dem Finanzamt eine Lohnsteueranmeldung auf dem amtlichen Vordruck zusenden, in der die einbehaltene Lohnsteuer ausgewiesen wird (§ 41a Abs. 1 EStG).

Versäumt der Arbeitgeber die Anmeldefrist oder die Zahlungsfrist, muss er mit Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen rechnen. Der Zinslauf beginnt dabei mit dem Tag nach Fälligkeit der Lohnsteuern. Das Finanzamt kann im Übrigen eine Schätzung der Lohnsteuer vornehmen und ein Zwangsgeld androhen.

Hinweis:

Da die Lohnsteueranmeldung eine Steueranmeldung im Sinne des § 167 AO darstellt, gilt sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass bis zum Eintritt der Verjährung jederzeit eine Berichtigung möglich ist (§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO, § 168 AO).

Für die Lohnsteuer beträgt die Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Lohnsteueranmeldung abgegeben wird (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Das BAG hat die Rechtslage des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers bei zuwenig abgeführter Lohnsteuer geklärt (BAG 14.11.2018 - 5 AZR 301/17):

"Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. (...)

Die Steuerlast trifft den Arbeitgeber auch dann nicht, wenn er zu wenig Steuern einbehält und dadurch zu viel Lohn an den Arbeitnehmer auszahlt. Das Finanzamt kann ihn zwar auf Entrichtung der fehlenden Steuer in Anspruch nehmen; er hat jedoch, wenn er gezahlt hat, gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen."

Bezüglich der Geltung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist führte das BAG in dem obigen Urteil (BAG 14.11.2018 - 5 AZR 301/17) aus:

"Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist fällig mit tatsächlicher Zahlung des Steuerbetrags."

4. Lohnsteuer-Außenprüfung

Die Finanzverwaltung überwacht die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Lohnsteueraußenprüfung.

Zuständig für die Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist das Betriebsstättenfinanzamt.

Der Lohnsteueraußenprüfer ist lediglich Beauftragter des Finanzamtes. Er hat als Ermittlungsgehilfe des Finanzamtes diesem in den Grenzen des ihm erteilten Auftrages die Besteuerungsgrundlagen zu beschaffen. Er entscheidet also nicht selbst über den Steueranspruch und ist nicht befugt, verbindliche Zusagen zu erteilen.

 Siehe auch 

Abfindung eines Arbeitnehmers

Doppelbesteuerungsabkommen

Einkommensteuer

Einkommensteuerveranlagung

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Werbungskosten

Fuhlrott/Garden: Regress wegen nachzuentrichtender Lohnsteuern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 810