Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Lohnpfändung

 Normen 

§§ 850 ff. ZPO

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023

 Information 

1. Allgemein

Als Lohnpfändung (Gehaltspfändung) wird die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners bezeichnet. Die Pfändung von Arbeitseinkommen unterliegt besonderen Einschränkungen.

Hinweis:

Für Zulagen gilt: "Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen" (BAG 23.08.2017 - 10 AZR 859/16).

Der Arbeitgeber des Schuldners wird zum Drittschuldner des Gläubigers.

Voraussetzung sind Titel, Klausel, Zustellung und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

2. Pfändungsfreigrenzen / Pfändungsfreibeträge

Pfändbar ist das Nettoeinkommen des Schuldners bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze (Pfändungsfreibetrag), das Urlaubsgeld, Sonderzahlungen für Betriebsjubiläen o.Ä., die Überstundenvergütungen bis zur Hälfte, Weihnachtsgelder bis zur Hälfte, aber höchstens bis 500,00 EUR.

Rechtsgrundlage der unpfändbaren Beträge ist die jeweils aktuelle Fassung der Bekantmachung der Pfändungsfreibeträge, derzeit die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023. Die in dem Beitrag "Lohnpfändung - Berechnung" dargestellten Pfändungsfreigrenzen bleiben bis zum 30.06.2024 unverändert.

Die Höhe des Pfändungsfreibetrages richtet sich nach der Anzahl der gesetzlich vorgesehenen unterhaltsberechtigten Personen, für die tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Eine Ausnahme bildet der Ehepartner, der auch bei eigenem Verdienst in beliebiger Höhe als unterhaltsberechtigt zählt. Eine Nichtberücksichtigung kann aber durch einen Antrag des Gläubigers erreicht werden.

Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind Ehegatten, eheliche und nicht eheliche Kinder, Eltern, Großeltern oder die Mutter eines nicht ehelichen Kindes bis drei Jahre nach dessen Geburt.

Zahlt der Schuldner einer unterhaltsberechtigten Person, die über eigenes Einkommen verfügt, Unterhalt (z.B. Ehefrau), so kann der Gläubiger gerichtlich durchsetzen, dass diese Person bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze unberücksichtigt bleibt.

3. Pflichten des Arbeitsgebers

In der Praxis beginnt die Gehaltspfändung für den Arbeitgeber mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht ist das für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständige Amtsgericht. Mit der Zustellung darf der Arbeitgeber nur noch den sogenannten Pfändungsfreibetrag an seinen Arbeitnehmer auszahlen. Zahlt er trotzdem, so wird er von seiner Leistungspflicht nicht befreit und muss den pfändbaren Betrag erneut, diesmal an den Gläubiger, zahlen.

Weigert sich der Arbeitgeber an den Gläubiger zu zahlen, so kann dieser nicht direkt gegen ihn vollstrecken, sondern muss sich über den Weg einer Klage ein Urteil (Titel) erstreiten, aus dem er dann bei einer Verurteilung und einer weiteren Zahlungsweigerung des Arbeitgebers vollstrecken könnte.

Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hat der Arbeitgeber durchzuführen, bei Fragen kann er sich an das Vollstreckungsgericht wenden, das den Vollstreckungsbeschluss erlassen hat.

Der Gläubiger kann dabei den Anspruch des Arbeitnehmer auf Erteilung einer Lohnabrechnung mitpfänden (BGH 19.12.2012 - VII ZB 50/11).

Die dem Arbeitgeber durch die Gehaltspfändung entstehenden Kosten werden ihm von keiner Seite ersetzt.

Innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses hat der Arbeitgeber dem Gläubiger Auskunft darüber zu geben, ob er zur Zahlung bereit ist, ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen geltend machen oder ob bereits andere Pfändungen vorliegen. Bei unwahrer Auskunft oder Weigerung macht sich der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig.

4. Verschleiertes Arbeitseinkommen

Arbeitet der Schuldner unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Arbeitgeber gemäß § 850h Abs. 2 ZPO eine angemessene Vergütung als geschuldet, d.h. das Arbeitseinkommen kann in der angemessenen Höhe gepfändet werden.

Die gesetzliche Anordnung der Rücksichtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung, ob eine Vergütung unverhältnismäßig gering ist, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung und hindert die fallübergreifende Annahme, dass eine Vergütung nicht unverhältnismäßig gering ist, wenn sie mehr als 75 % der üblichen Vergütung beträgt (BAG 22.10.2008 - 10 AZR 703/07).

Die Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens wirkt nach der Rechtsprechung (BAG 23.04.2008 - 10 AZR 168/07) nicht für die Vergangenheit und erfasst damit nicht fiktiv aufgelaufene Gehaltsrückstände.

5. Änderung des unpfändbaren Betrages

Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag bei Vorliegen der in § 850f ZPO aufgeführten Voraussetzungen von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen.

6. Kontoguthaben

Bei der Pfändung des Bankkontos kann ein Kontopfändungsschutz bestehen.

 Siehe auch 

Drittschuldner

Lohnpfändung - Berechnung

Pfändung von Forderungen

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

BAG 23.04.2008 - 10 AZR 168/07 (Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens)

BAG 04.11.1981 - 7 AZR 264/79

BAG 20.06.1984 - 4 AZR 339/82

ArbG Dortmund 10.10.1991 - 2 Ca 2029/91

Bach: Lohnpfändung: Ansprüche von Berufssoldaten richtig pfänden; Vollstreckung effektiv - VE 2003, 104

Dumslaff: Lohnpfändung: Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 1 ZPO: So können Sie sich als Gläubiger wehren; Vollstreckung effektiv - VE 2003; 154

Ehlers: Berechnung der Pfändungsgrenze und Probleme: Aktuelle Fragen zur Lohnpfändung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2009, 2749

Reifelsberger/Kopp: Lohnpfändung bei Sachbezügen in der betrieblichen Praxis, insbesondere bei Dienstwagen; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht; NZA 2013, 641

Reiter: Lohnpfändung: Auskünfte des Arbeitsgebers gegenüber Dritten; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2004, 40

Tavakoli: Lohnpfändung und private Altersvorsorge: Erhöhung der Freigrenze durch § 851c ZPO?; Neue Juristische Wochenschrift 2008, 3259

Wohlgemuth: Lohnpfändung: Achtung: Örtliche Zuständigkeit bei Pfändung von Soldatenbezügen beachten; Vollstreckung effektiv - VE 2008, 39