Rechtswörterbuch

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Leistungsort

 Normen 

§ 269 f. BGB

§ 29 ZPO

 Information 

Als Leistungsort bzw. Erfüllungsort wird der Ort bezeichnet, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat.

  • Bei einer Bringschuld ist dies der Wohnsitz des Gläubigers.

  • Bei einer Schickschuld befindet sich der Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners.

  • Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Leistungsort getroffen und ergibt sich dieser auch nicht aus der Natur des Rechtsverhältnisses, so liegt eine Holschuld vor: Leistungsort ist dann der Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Schuldners.

Der Leistungsort / Erfüllungsort ist insbesondere bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nach § 29 ZPO von Bedeutung.

Der Leistungs- bzw. Erfüllungsort ist nicht unbedingt identisch mit dem Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt bzw. eintreten soll. Bei gegenseitigen Verträgen können der Leistungs- bzw. Erfüllungsort für den Schuldner und den Gläubiger auseinanderfallen.

Geldschulden waren gemäß § 270 BGB im Zweifel immer als Schickschulden anzusehen. Mit dem Urteil EuGH 03.04.2008 - C 306/06 bestimmte der EuGH, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag innerhalb der vorgegebenen Frist dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, es sich also um eine Bringschuld handelt.

Der Leistungsort der Rückgabe einer Leasingsache "ergibt sich in erster Linie aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über den Erfüllungsort. Fehlen diese oder sind sie unwirksam, ist auf die jeweiligen Umstände abzustellen, für die etwa auch die Art der vorzunehmenden Leistung, eine dabei gegebene Ortsgebundenheit und/oder eine bestehende Verkehrssitte oder (Branchen-)Gepflogenheit von Bedeutung sein können. (...). Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht." (BGH 18.01.2017 - VIII ZR 263/15).

 Siehe auch 

Erfüllung

Kaufvertrag

Leistung an Erfüllungs Statt

Reinking: Leistungsort der Nacherfüllung im Kauf- und Werkvertragsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3608

Schwab: Geldschulden als Bringschulden?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2833