Rechtswörterbuch

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Leihe

 Normen 

§§ 598 ff. BGB

 Information 

Durch einen Leihvertrag verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten. Abgrenzungsprobleme können zur Miete und zum Darlehen auftreten.

Die Leihe ist zudem abzugrenzen von dem unentgeltlichen Sachdarlehensvertrag. Ist die ursprüngliche Sache zurückzugeben, so liegt eine Leihe vor: Ist nicht die ursprüngliche Sache selbst, sondern sind nur Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben, so handelt es sich um einen unentgeltlichen Sachdarlehensvertrag.

 Siehe auch 

Gefälligkeitsverhältnis

BGH 11.07.2007 - IV ZR 218/06 (Die Einräumung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts ist Leihe)

BGH 31.01.2003 - V ZR 333/01 (Abgrenzung zwischen Leihe und Miete)

Loschelder: Die Dauerleihgabe; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 705