Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Land- und Forstwirtschaft

 Normen 

§§ 2,3 HGB

 Information 

Im Handelsrecht:

Die Bearbeitung eines land- oder forstwirtschaftlichen Hofes ist kein Gewerbe. Trotzdem kann der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb (freiwillig) in das Handelsregister eingetragen werden, wenn er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Die Eintragung wirkt dann konstitutiv. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Nebenbetrieb besteht, der allein betrachtet, zwingend im Handelsregister einzutragen wäre.

Die Handelsregistereintragung kann aber auch nur für den Nebenbetrieb des land- oder forstwirtschaftlichen Hofes beantragt werden.

 Siehe auch 

Höfeordnung

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Kälberhaltung

Landpachtverkehrsgesetz

Legehennenhaltung

Pacht - Agrarrecht

Schweinehaltung

Umweltverträglichkeitsprüfung - Agrarrecht

Haakshorst: Die Rechtsprechung des BFH zur Land- und Forstwirtschat im Jahr 2002; NWB (Neue Wirtschafts-Briefe) 2003, 1391

Jachmann: Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft und ihre Zukunft; AgrarR 1999, 1