Rechtswörterbuch

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Klageverzicht

 Normen 

§ 306 ZPO

§ 313b ZPO

 Information 

1. Prozesshandlung

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so wird auf Antrag des Beklagten die Klage abgewiesen, es ergeht ein Verzichtsurteil.

Der Klageverzicht ist das prozessuale Gegenteil des Anerkenntnisses.

Anders als bei der Klagerücknahme erklärt der Kläger bei dem Klageverzicht, dass der Anspruch nicht besteht.

Das Verzichtsurteil ergeht gemäß § 313b ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 ZPO der Kläger zu tragen, § 93 ZPO ist nicht anwendbar.

2. Im Arbeitsrecht

Die Arbeitsvertragsparteien können nach einer Kündigung vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auf sein Recht zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Möglich ist eine derartige Vereinbarung z.B. in einem Abwicklungsvertrag.

Aber nach der Rechtsprechung stellt ein formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 788/13).

Zulässig ist u.a. die Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung.

 Siehe auch 

Abfindung eines Arbeitnehmers

Aufhebungsvertrag

Ausgleichsklausel - Arbeitsrecht

Klageverzichtsvereinbarung

Zivilprozess