Rechtswörterbuch

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Kirchensteuer

 Normen 

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

 Information 

Die Kirchensteuerpflicht beginnt durch Kircheneintritt und endet mit dem Kirchenaustritt. Der Nachweis ist in den Ländern unterschiedlich zu erbringen. Der Kirchenaustritt wird spätestens mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat erfolgt, in dem die Austrittserklärung abgegeben worden ist. In einigen Ländern entscheiden über Rechtsbehelfe nicht die Finanzämter, sondern die Kirchenbehörden. Bei Klagen ist in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

In den einzelnen Bundesländern ist das Kirchensteuerrecht unterschiedlich geregelt. Die landesunterschiedlichen Kirchensteuergesetze und Kirchensteuer-Durchführungsverordnungen bilden die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuern. Art, Umfang und Höhe der Kirchensteuer sind in den staatlich anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen der einzelnen Religionsgesellschaften näher bezeichnet.

Die Erhebung der Kirchensteuer erfolgt in der Regel als Zuschlagsteuer zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Gezahlte Kirchensteuern sind als Sonderausgaben abzugsfähig.

Voraussetzung ist, dass es sich um Geldleistungen handelt, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Kirchen, die als anerkannte Religionsgemeinschaft zum Sonderausgabenabzug berechtigen, sind die römisch-katholische, die alt-katholische, die evangelisch-lutherische, die evangelisch-reformierte Kirche und die jüdische Kultusgemeinde.

 Siehe auch 

Bekenntnisfreiheit

Freiheit der Religionsausübung

Kirchenarbeitsrecht

Sonderausgaben

BVerfG 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 (Kirchsteuer in glaubensverschiedener Ehe)

Fleischmann: Grundzüge des Kirchensteuerrechts; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2003, 1249

Homburg: Neues zur Kirchensteuer; Deutsches Steuer-Recht - DStR 2009, 2179

Meyering/Serocka: Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer. Analyse der Wirkungen eines unterjährigen Kirchenein- oder -austritts am Beispiel des KiStG NRW; Deutsches Steuerrecht - DStR 2013, 2608

Rausch: Auswirkungen der Abgeltungsteuer ab 2009. Die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2009, 3725