Innung
Freiwilliger Zusammenschluss der selbstständigen Handwerker eines Handwerks zur Förderung der gemeinschaftlichen gewerblichen Interessen.
Beispiel:
Bäckerinnung
Innungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Aufgaben der Innungen sind gemäß § 54 HwO u.a.:
Qualitätssicherung der Ausbildung
Qualitätssicherung der Arbeit der Meister und Gesellen
Abnahme der Gesellenprüfungen
Unterstützung sonstiger handwerklicher Organisationen und Einrichtungen
Innungen sind wie folgt organisiert:
Die Handwerksinnungen eines Stadt- oder Landkreises bilden gemäß § 86 HwO die Kreishandwerkerschaft.
Daneben besteht folgender Aufbau:
Bundesverband
Landesverband
Innung
Einige Innungen sind Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung (Innungskrankenkasse).
Innungen können ihre Mitglieder in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht und in Beschlussverfahren auch vor dem Landesarbeitsgericht vertreten. Weitere Ausführungen sind in den Stichworten "Parteiprozess" und "Anwaltsprozess" dargestellt.