Rechtswörterbuch

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Haftbefehl

 Normen 

§§ 112 ff. StPO

§ 117 StPO

§ 304 StPO

 Information 

1. Allgemein

Voraussetzung der Untersuchungshaft.

Schriftliche, richterliche Anordnung der Untersuchungshaft des Beschuldigten.

Ausstellungsberechtigte Behörde (§ 125 StPO) ist vor der Anklageerhebung auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Haftrichter, nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht.

Ein Haftbefehl kann ergehen, wenn

  1. 1)

    ein dringender Tatverdacht vorliegt,

  2. 2)

    ein Haftgrund zu bejahen ist und

  3. 3)

    der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Haftgründe sind:

  1. 1)

    Flucht oder Fluchtgefahr

  2. 2)

    Verdunkelungsgefahr

  3. 3)

    Wiederholungsgefahr

  4. 4)

    Schwere der Tat

Der Tatverdacht ist dringend, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Hat der Angeschuldigte zwar rechtswidrig, aber schuldlos gehandelt, kann der Richter einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126 StGB erlassen.

2. Die einzenen Haftgründe

Die Haftgründe Flucht/Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr erfordern zur Begründung einer Inhaftierung das Vorliegen konkreter Tatsachen. Grundsätzlich spricht eine soziale Einbindung (Arbeitsstelle, Familie etc.) gegen eine Fluchtgefahr, jedoch wird die Fluchtgefahr mit zunehmender Höhe des zu erwartenden Strafrahmens auch trotz bestehender sozialer Bindungen von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter angenommen. Aufgabe eines Strafverteidigers ist es daher, den bei der Tat vorgesehenen Strafrahmen auf die konkrete Prognose des Beschuldigten zu reduzieren.

Einige Oberlandesgerichte fordern das Kriterium des subjektiven Erwartungshorizonts des Beschuldigten bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Danach ist auf die subjektive Einstellung des Beschuldigten im Hinblick auf den Verfahrensausgang abzustellen.

Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Ausländer handelt, begründet ohne weitere Anhaltspunkte nicht das Vorliegen einer Fluchtgefahr.

Eine Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte auf Beweismittel usw. einwirkt bzw. diese unterschlägt. Sind alle Beweismittel gesichert bzw. die Ermittlungen abgeschlossen, sind an den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr höhere Anforderungen zu stellen. In Frage kommt dann z.B. die mögliche Einwirkung auf Zeugen.

Der Haftgrund der "Schwere der Tat" ist auf die in § 112 Abs. 3 StPO aufgezählten Kapitaldelikte beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht aber allein der dringende Tatverdacht der Begehung eines der Delikte nicht aus: Hinzukommen muss eine mögliche Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, an die aber nicht die Anforderungen eines selbstständigen Haftgrundes zu stellen sind.

3. Rechtsmittel

Gegen einen Haftbefehl sind grundsätzlich die Haftprüfung und Haftbeschwerde zulässig. Nähere Ausführungen zu den Rechtsbehelfen sind unter dem Stichwort Untersuchungshaft aufgeführt.

4. Wiederaufleben eines gegenstandslos gewordenen Haftbefehls

Die Auswirkungen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Inhaftierten auf die weitere Berechtigung der Haftfortführung sind in dem Stichwort "Freiheitsstrafe" näher ausgeführt.

5. Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Leistung einer Sicherheit

Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO kann ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr vom Richter unter anderem außer Vollzug gesetzt werden bei Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten. Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest. Er kann auch zulassen, dass die Sicherheit durch Bürgschaft einer geeigneten Person geleistet wird. Dabei meint hier die "Bürgschaft" nicht die in §§ 765 ff BGB geregelte Bürgschaft, vielmehr muss ein Schuldversprechen eines Dritten in Form eines aufschiebend bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorliegen, etwa durch Angehörige oder eine Bank.

Wird eine Sicherheit durch einen Dritten zugelassen, kann diese nach Maßgabe des richterlichen Beschlusses durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren oder durch ein Schuldversprechen des Dritten erbracht werden. Wird dagegen eine Sicherheitsleistung dahingehend angeordnet, dass ein Beschuldigter als Sicherheit eine Geldsumme als "Eigenhinterleger" erbringen muss, ist eine Sicherheitsleistung durch Dritte ausgeschlossen. Der Beschuldigte muss die Sicherheit selbst erbringen. Dazu, wie das Geld zuvor in sein Vermögen gelangt ist, wird hierdurch keine Aussage getroffen. Vor allem ist nicht etwa gefordert, dass der Beschuldigte nach Erbringung der Sicherheit schuldenfrei sein müsste. Deshalb bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Beschuldigte den Kautionsbetrag aus früher aufgenommenen und noch nicht zurückgezahlten Darlehen bestreitet. Nichts anderes kann gelten, wenn er ein Darlehen gerade zur Aufbringung der Kaution aufnimmt. Ist in dem Haftverschonungsbeschluss bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er lediglich das Geld beim Amtsgericht selbst hinterlegen. Mehr ist von ihm nicht gefordert (BGH 17.03.2016 - IX ZR 303/14).

 Siehe auch 

Europäischer Haftbefehl

Freiheitsstrafe

Untersuchungshaft

Verdacht

BGH 16.07.2004 - IXa ZB 46/04 (Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit in der Wohnung des Schuldners erfordert eine besondere Anordnung des Richters)

Dahs/Riedel: Ausländereigenschaft als Haftgrund?; Der Strafverteidiger - StV 2003, 416

Schleicher: Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2001, 173

Schultheis: Übersicht über die Rechtsprechung in Untersuchungshaftsachen; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2016, 267

Seitz: Das europäische Haftbefehlgesetz; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2004, 546

Wegner: Untersuchungshaft: Haftbefehl in Steuerstrafsachen bei Verhandlungs- und Besetzungschaos (Zugleich Anmerkung zu BVerfG 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16); Praxis Steuerstrafrecht - PStR 2017, 15