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Geldwäsche

 Normen 

GwG

§ 261 StGB

BT-Drs. 19/24180 (zu der am 18.03.2021 in Kraft getrenene Neufassung des § 261 StGB)

RL 2015/849

RL 2018/1673

 Information 

1. Allgemein

Geldwäsche ist das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus der organisierten Kriminalität oder von unversteuerten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Es bestehen im deutschen Recht folgende Rechtsbereiche:

  • Geldwäsche ist ein in § 261 StGB geregelter Straftatbestand.

  • Daneben bestimmt das Geldwäschegesetz für Banken, Versicherungen bzw. bestimmte Berufsträger Überwachungs- und Anzeigepflichten.

2. Geldwäsche als Straftatbestand

Hintergrund:

Der in § 261 StGB geregelte Straftatbestand der Geldwäsche wurde zum 18. März 2021 neu gefasst. Hintergrund war zum einen die Umsetzung der EU-Richtlinie RL 2018/1673 in das deutsche Recht, zum anderen die Tatsache, dass Geldwäsche insbesondere in Deutschland eine große Rolle spielt.

Nach der Gesetzesbegründung stuft die Nationale Risikoanalyse die Geldwäschebedrohung für die Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der hohen wirtschaftlichen Attraktivität, der hohen Bargeldintensität des Wirtschaftskreislaufs sowie der ökonomischen Vielschichtigkeit insgesamt als mittelhoch ein (Skala: hoch, mittelhoch, mittel, mittelniedrig, niedrig) (vergleiche Bundesministerium der Finanzen, Erste Nationale Risikoanalyse - Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019).

Grundtatbestand:

Wesentllichste Neuerung ist, dass auf eine Aufzählung von möglichen Vortaten verzichtet wurde. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und die Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten wird der Tatbestand erweitert und dementsprechend die Beweisführung erleichtert.

Der Begriff "verbirgt" in Nummer 1 entspricht der wortgleichen Tatvariante des bisherigen § 261 Absatz 1 Satz 1 StGB. Die bewusst gewählte finale Verbform soll zum Ausdruck bringen, dass eine "manipulative Tendenz" des Täters erforderlich ist.

Mit Nummer 2 soll Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie umgesetzt werden, der bestimmte Handlungen (Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen) erfasst, verbunden mit einer bestimmten Absicht, die sich entweder auf Verheimlichung oder Verschleierung des strafbaren Ursprungs der Vermögensgegenstände richtet oder auf die Vereitelung der Rechtsfolgen der Vortat. Nummer 2 setzt ein Handeln in der Absicht voraus, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln. Es ist also auch bei dieser Tatvariante eine manipulative Tendenz des Täters erforderlich.

Die Tatvariante der neuen Nummer 3 entspricht derjenigen des bisherigen § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB. Eine inhaltliche Änderung der Tathandlung ist mit der Umstellung nicht verbunden. Nummer 3 setzt somit die Erlangung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt im Wege des abgeleiteten Erwerbs voraus.

Nummer 4 setzt die weiteren in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie enthaltenen Tatbestände um. Der Besitztatbestand geht dabei in der Verwahrensvariante auf und der Verwendungstatbestand ist wortgleich übernommen. Beide Tathandlungen befanden sich bereits in dem bisherigen § 261 Absatz 2 Nummer 2 StGB und sind ohne Änderung ihres Inhalts übernommen worden. Verwahren bedeutet damit weiterhin die Inobhutnahme und -haltung eines geldwäschetauglichen Vermögensgegenstands, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten.

Für die Tathandlungen in Nummer 4 gilt die Einschränkung, dass der (bedingte) Vorsatz in Bezug auf die kriminelle Herkunft des Vermögensgegenstands vorverlagert wird auf den Zeitpunkt, zu dem der Täter ihn erlangt hat; eine sichere Kenntnis der kriminellen Herkunft ist für die Zurechnung der Schuld hingegen nicht erforderlich. Es sollen damit Fälle ausgeschlossen werden, in denen jemand einen inkriminierten Vermögensgegenstand zunächst gutgläubig erlangt und erst später davon erfährt, dass dieser Vermögensgegenstand aus einer Geldwäschevortat stammt.

Geldwäsche durch einen Strafverteidiger:

Mit dem neuen § 261 Abs. 1 S. 3 StGB wird die Strafbarkeit von Strafverteidigern im Zusammenhang mit der Annahme von Honoraren bei Taten nach § 261 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 StGB auf die Fälle beschränkt werden, in denen sie sichere Kenntnis von der Herkunft des als Honorar angenommenen Vermögensgegenstandes haben. Hierdurch wird der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprochen: Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01), ist bei einem Strafverteidiger der Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann erfüllt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen (unrechtmäßiger) Herkunft hatte.

Dies hat das Gericht auch bestätigt für den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 Variante 3 StGB durch einen Strafverteidiger. Der bedingte Vorsatz reicht nicht aus (BVerfG 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14).

Qualifikationstatbestand:

In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie sieht Absatz 4 eine Qualifizierung vor, wenn die Tat durch einen Verpflichteten gemäß § 2 GwG begangen wurde.

Besonders schwerer Fall:

Absatz 5 enthält die unveränderten Strafschärfungsreglungen für besonders schwere Fälle.

Leichtfertiges Verkennen der Herkunft:

Absatz 6 Satz 1 übernimmt die zuvor in § 261 Absatz 5 StGB enthaltene Strafandrohung bei leichtfertigem Verkennen der Herkunft des Vermögensgegenstands aus einer rechtswidrigen Tat. Es kann somit weitgehend auf Rechtsprechung und Literatur zu dem bisherigen Leichtfertigkeitstatbestand verwiesen werden. Infolge des Verzichts auf einen selektiven Vortatenkatalog wird der Anwendungsbereich der leichtfertigen Geldwäsche jedoch erheblich ausgeweitet. Nach der Neuregelung ist strafbar, wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich bei dem tatrelevanten Gegenstand um einen Vermögensgegenstand nach § 261 Absatz 1 Satz 1 StGB handelt. Nunmehr genügt für die Annahme von Leichtfertigkeit die Überzeugung des Gerichts, dass der Täter leichtfertig nicht erkannt hat, dass der fragliche Vermögensgegenstand Tatertrag oder Tatprodukt irgendeiner Straftat - auch außerhalb des bisherigen Katalogs - oder ein entsprechendes Surrogat ist.

Strafbefreiung:

Absatz 8 übernimmt die bisher in § 261 Absatz 9 Satz 1 StGB enthaltene Regelung zur Strafbefreiung bei freiwilliger Abgabe oder Veranlassung eine Anzeige der Tat. Es kann somit auf die vorhandene Rechtsprechung und Literatur verwiesen werden.

Auslandstaen als Vortaten:

In Absatz 9 wird geregelt, dass Geldwäschestraftaten auch an Vermögensgegenständen begangen werden können, die aus im Ausland begangenen Straftaten stammen. Erreicht wird dies durch die Gleichstellung der Taterträge und Tatprodukte einer im Ausland begangenen Tat sowie die an deren Stelle getretenen Surrogate mit den Vermögensgegenständen des Absatzes 1.

Es darf für solche Handlungen, die nach bestimmten Vorschriften der EU als strafbare Handlungen zu gelten haben, nicht gefordert werden, dass sie auch am Ort der Handlung eine Straftat darstellen. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, entsprechend der derzeitigen Rechtslage, dass die im Ausland begangene Tat, wäre auf sie das deutsche Strafrecht anwendbar, strafbar wäre.

Tateinheit/Tatmehrheit:

Bei der Geldwäsche kann es aufgrund der Vielzahl der Handlungen zu Abgrenzungsschwierigkeiten in Fragen der Einheit oder Mehrheit von Handlungen kommen. Der BGH hat dazu folgende Grundsätze erlassen (BGH 31.10.2018 - 2 StR 281/18):

"§ 261 StGB ist ein selbständiges Delikt. Daher sind Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen zunächst eigenständig zu beurteilen. Verwahrt ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bei mehreren Gelegenheiten geldwäschetaugliche Gegenstände, so ist, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, grundsätzlich Tatmehrheit gegeben."

3. Das Geldwäschegesetz

Siehe den Beitrag "Geldwäsche - Geldwäschegesetz".

 Siehe auch 

Bestechung

Geldwäsche - Geldwäschegesetz

Kapitalverkehrsfreiheit in der EU

BGH 04.02.2010 - 1 StR 95/09 (Definition des "Sich-Verschaffens" i.S.v. § 261 Abs. 2 StGB)

BGH 24.01.2006 - 1 StR 357/05 (Verhältnis zwischen Geldwäsche und Hehlerei)

BGH 04.07.2001 - 2 StR 513/00 (Voraussetzungen der Rechtsanwaltshonorarannahme als Geldwäsche)

BVerfG 14.01.2005 - 2 BvR 1975/03 (Durchsuchung einer Anwaltskanzlei bei Geldwäscheverdacht)

Gans: Neues zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche; Die Wirtschaftsprüfung - WPg 2019, 346

Gazeas: Das neue Geldwäsche-Strafrecht: Weitreichende Folgen für die Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 1041

Hamacher: Das anwaltliche Berufsgeheimnis und die Geldwäsche; Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht - wistra 2012, 136

Lelley: Compliance im Arbeitsrecht; 2. Auflage 2021