Rechtswörterbuch

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Geldstrafe

 Normen 

§ 40 StGB

 Information 

1. Allgemein

In den vom Gesetz vorgesehen Fällen kann bei der Verhängung einer Strafe auf Geldstrafe statt auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Ca. 80 % der Verfahren enden mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe.

2. Höhe der Geldstrafe

Die Ermittlung der Höhe der Geldstrafe erfolgt gemäß § 40 StGB in zwei Stufen: Zunächst wird die Anzahl der Tagessätze festgelegt, wobei eine Geldstrafe mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze umfassen kann. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe kann höchstens zu 720 Tagessätzen verurteilt werden. Daneben können die einzelnen Delikte andere Tagessatzrahmen vorgeben.

In der zweiten Stufe wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes festgelegt: Dies kann ein Betrag zwischen 1,00 EUR und 30.000,00 EUR sein. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht dem täglichen Nettoeinkommen des Angeklagten, d.h. die Höhe berechnet sich nach dem Nettoeinkommen, geteilt durch 30.

Dabei ist das Gericht seit dem 01.10.2023 gemäß einer Ergänzung in § 40 Abs. 2 StGB verpflichtet, darauf zu achten, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.

Macht der Angeklagte keine Angaben zur Höhe seines Nettoeinkommens, so wird der Betrag vom Gericht geschätzt.

3. Zahlungserleichterungen

Bei der Verhängung einer Geldstrafe kann das Gericht dem Verurteilten gemäß § 42 S. 1 StGB Zahlungserleichterungen gewähren. Voraussetzung ist, dass es dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe als Ganzes zu zahlen.

Daneben soll das Gericht gemäß § 42 S. 3 StGB Zahlungserleichterungen auch dann gewähren, wenn andernfalls die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre. Das Gericht kann dabei bestimmen, dass der Verurteilte die Wiedergutmachung nachweist.

4. Ersatzfreiheitsstrafe

Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so wird gemäß § 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Seit dem 01.10.2023 wurde dabei der Umrechnungsmaßstab von der Geldstrafe in die Ersatzfreiheitstrafe halbiert: Nunmehr entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. 

 Siehe auch 

Freiheitsstrafe

Hauptverhandlung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Strafen

Arnold: Übernahme einer Geldstrafe für Vorstandsmitglieder erfordert Zustimmung der Hauptversammlung; Der Betrieb - DB 2014, 2337

Bilsdorfer: Klarere Strafzumessungsregeln bei Steuerhinterziehung; Neue Juristische Wochenschrift 2009, 476

Hoffmann/Wißmann: Die Erstattung von Geldstrafen, Geldauflagen und Verfahrenskosten im Strafverfahren durch Wirtschaftsunternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern; Der Strafverteidiger - StV 2001, 249

Kudlich/Koch: Das Ringen um die richtige Strafzumessung; Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2762