Erfindung
Als Erfindung wird eine technische Lehre bezeichnet, mit der eine technische Verbesserung erreicht wird .
Für Erfindungen kann unter den im Patentgesetz normierten Voraussetzungen ein Patent angemeldet werden.
Gemäß § 9 PatG wird zwischen folgenden Formen einer Erfindung unterschieden:
ein Verfahren
ein Erzeugnis
Zuständig zur Patentanmeldung ist das Patentamt.
Eine Erfindung ist nur dann patentierbar, wenn sie die Technik bereichert und die Allgemeinheit bereichert. Nicht patentierbar sind z.B. Erfindungen, die
noch nicht vollendet sind,
nicht wiederholbar sind,
nicht ausführbar sind,
nicht der Allgemeinheit dienen.
Die Anforderungen an das Erfordernis "Nutzen für die Allgemeinheit" sind sehr weit gefasst und auch erfüllt, wenn die Erfindung nur einzelnen Bevölkerungsgruppen dient.
List: Die Verwertung von Erfindungen im Konflikt zwischen Einkommenssteuerrecht und Zivilrecht; DB (Der Betrieb) 2002, 65