Rechtswörterbuch

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Eidesstattliche Versicherung

 Normen 

zu 2.:

§ 294 ZPO

§§ 284, 95 AO

§ 27 VwVfG

zu 3.:

§ 807 ZPO

§ 883 Abs. 2 ZPO

§§ 899 f. ZPO

zu 4.:

§§ 1580 BGB

§§ 2006, 2028 BGB

§§ 259 - 261 BGB

§ 352 Abs. 3 FamFG

 Information 

1. Allgemein

Eine eidesstattliche Versicherung kann im Rechtsleben verschiedene Bedeutungen haben:

2. Bekräftigung einer Tatsachenbehauptung

Die eidesstattliche Versicherung ist eine besondere Bekräftigung einer Tatsachenbehauptung, insbesondere im Verfahrensrecht. Eine falsche Eidesstattliche Versicherung zieht die gleichen Rechtsfolgen wie ein falscher Eid nach sich. Die Eidesstattliche Versicherung ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, kann aber auch als besondere Form der Tatsachenbestätigung zur Glaubhaftmachung benutzt werden.

Wenn das Beschwerdegericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH 24.02.2010 - XII ZB 129/09).

3. Zwangsvollstreckung

Die eidesstattliche Versicherung ist ein Hilfsmittel zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, auch Offenbarungsversicherung genannt (da früher Offenbarungseid).

Die Voraussetzungen sind:

  1. a)

    Antrag zur Terminsanberaumung an das zuständige Amtsgericht.

  2. b)

    Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen vorliegen.

  3. c)

    Es besteht eine erfolglose bzw. aussichtslose Pfändung (Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers).

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis anfertigen, welches auch Angaben zu Veräußerungen in der Vergangenheit enthalten muss, und die Richtigkeit seiner Angaben bezeugen. Er wird dann in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Folge dieser Erklärung ist, dass der Schuldner zukünftig weder geschäftswürdig noch kreditfähig ist. Aus diesem Grunde (bzw. um der Eidesstattlichen Versicherung zu entgehen) bezahlt der Schuldner oftmals die Verbindlichkeiten in Raten.

Dabei erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung auch auf künftige Forderungen des Schuldners. Voraussetzung ist, dass der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind (BGH 03.02.2011 - I ZB 2/10).

Weigert sich der Schuldner, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, so kann diese durch eine Haft bis zu sechs Monaten erzwungen werden.

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.

Der Schuldner kann den Einwand der Übersicherung des Gläubigers gemäß § 803 ZPO im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 ZPO und nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO geltend machen (BGH 17.08.2011 - I ZB 5/11).

Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch darauf stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine sittenwidrige Härte bedeutet. Die Tatsache, dass der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte (BGH 10.12.2009 - I ZB 36/09).

Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf dann nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist (BGH 17.04.2013 - IX ZB 300/11).

4. Bürgerliches Recht

Die eidesstattliche Versicherung im Bürgerlichen Recht ist ein Zwangsmittel zur Unterstützung der Richtigkeit, wenn für eine Person eine gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung bzw. Auskunftserteilung besteht, z.B. der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern, der Unterhaltsschuldner oder Ehegatten bei Scheidung und Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft.

Die Vollstreckung erfolgt nach §§ 888, 889 ZPO.

 Siehe auch 

Anfechtungsgesetz

Fruchtlosigkeitsbescheinigung

Schuldnerverzeichnis

Vermögensverzeichnis

BGH 13.03.2014 - I ZB 60/13 (Anwaltliche Beratung bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)

BGH 12.01.2012 - I ZB 2/11 (Umfang der Angaben erfasst auch Rückerstattungen)

BGH 22.09.2011 - I ZB 61/10 (Berechtigung des Verwalter, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben)

BGH 14.08.2008 - I ZB 20/08 (Eidesstattliche Versicherung durch Betreuer)

BGH 01.12.1983 - IVb ZR 41/83

BGH 05.05.1976 - IV ZB 49/75

Markgraf/Lauscher: Die Eidesstattliche Versicherung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2011, 507

David: Richtiges Vorgehen bei der wiederholten eidesstattlichen Versicherung; Vollstreckung effektiv - VE 2001, 92

Dumslaff: Eidesstattliche Versicherung: So vollstrecken Sie die eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht; Vollstreckung effektiv - VE 2010, 5

Waldschmidt: Die eidesstattliche Versicherung - Möglichkeiten der Nachbesserung; Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsangestellte - RENOpraxis 2012, 219