Rechtswörterbuch

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EU-Richtlinie

 Normen 

Art. 288 ff. AEUV

 Information 

1. Allgemein

Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 288 AEUV bindende Rechtsakte der Europäischen Union. Sie werden vom Rat oder der Kommission erlassen.

Anders als bei EU-Verordnungen ist ihr Inhalt aber grundsätzlich nicht unmittelbar geltendes Recht, der Inhalt ist für den einzelnen Bürger grundsätzlich nicht verbindlich bzw. begründet keinen direkten Anspruch.

Damit der Inhalt für die Mitgliedstaaten verbindlich wird, muss er innerhalb der Umsetzungsfrist in nationales Recht umgesetzt werden.

2. Umsetzung in das nationale Recht

2.1 Allgemein

Die Umsetzung kann dabei in einer vom Mitgliedsland frei gewählten Form oder Mittel durchgeführt werden. Jedoch sind die Mitgliedsländer verpflichtet, die Form zu wählen, die sich zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks am besten eignet.

Zwingend ist aber die Frist zu beachten, innerhalb derer die Richtlinie von dem Mitgliedsland in das nationale Recht umzusetzen ist. In den meisten Fällen beträgt die Umsetzungsfrist zwei bis drei Jahre. Wird die Umsetzungsfrist versäumt und erleidet ein Unionsbürger einen Schaden, so erlangt die Richtlinie für den Unionsbürger unmittelbare Geltung (s.u.).

Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 249 EGV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EGV verpflichtet, zur Durchführung einer EU-Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99).

2.2 Mindestharmonisierung

Richtlinien enthalten in den meisten Fällen einen Mindestinhalt des zu regelnden Rechtsgebiets bzw. geben einen inhaltlichen Rahmen vor. Die Mitgliedsländer können jedoch über diese Mindestharmonisierung hinaus bei Vorliegen der Voraussetzungen weitere Inhalte regeln.

Bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie in das nationale Recht eines Mitgliedsstaats ist das Mitgliedsland verpflichtet, den zwingenden Inhalt der Richtlinie zu übernehmen.

Darüber hinaus besteht bei einigen Richtlinien die Möglichkeit, dass die Mitgliedsländer strengere bzw. weiter gehende Regeln als in der Richtlinie vorgesehen erlassen. Voraussetzung ist, dass die Richtlinie eine sogenannte Mindestklausel enthält:

Beispiel:

Art. 8 Abs. 2 RL 1999/44: "Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen."

Dabei kann eine Mindestharmonisierung sowohl für den gesamten Inhalt der Richtlinie bestehen als auch nur für einen Teilbereich.

2.3 Verurteilung zur Zahlung eines Strafgeldes

Gemäß § 260 AEUV kann der EuGH einen Mitgliedstaat, der eine EU-Richtlinie nicht korrekt umgesetzt hat, zur Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verurteilen.

Der EuGH hat zum ersten Mal die mangelhafte Umsetzung einer Richtlinie festgestellt und unmittelbar eine finanzielle Sanktion verhängt. In dem Urteil vom 08.07.2019 in der Rechtssache C-543/17 ging es dabei insbesondere um die Anwendung und Auslegung von Art. 260 Abs. 3 AEUV.

3. Unmittelbare Geltung der Richtlinie

Die Rechtsprechung des EuGH hat aber unter folgenden Voraussetzungen eine unmittelbare Geltung der Richtlinie anerkannt bzw. das nationale Recht des Landes ist im Sinne der Richtlinie auszulegen (EuGH 04.07.2006 - C 212/04):

  1. a)

    Die Richtlinie wurde von dem Mitgliedsstaat nicht fristgemäß, unvollständig oder unrichtig / fehlerhaft umgesetzt.

  2. b)

    Die Richtlinienbestimmung ist zwingend umzusetzendes Recht (keine Kann-Bestimmung!).

  3. c)

    Die Richtlinienbestimmung ist zur Anwendung auf den Einzelfall hinreichend bestimmt.

  4. d)

    Die Umsetzung des Inhalts der Richtlinie ist nicht an eine Bedingung geknüpft.

Rechtsfolgen der unmittelbaren Geltung sind:

  • Die jeweilige Richtlinienbestimmung ist von allen Trägern der Verwaltung anzuwenden.

  • Die öffentliche Verwaltung und die Gerichte haben das nationale Recht gemäß der Richtlinienbestimmung auszulegen. Dabei fordert der Europäische Gerichtshof, dass das Gericht erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt (EuGH 19.01.2010 - C-555/07).

  • Der Einzelne kann einen unmittelbaren Anspruch aus der Richtlinienbestimmung ableiten. Aber dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen zwei Privatpersonen, z.B. einem Arbeitsverhältnis, sondern nur im Verhältnis Staat - Bürger. Dabei gilt der öffentliche Arbeitgeber als Staat.

  • Ist durch die nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinienbestimmung ein Schaden eingetreten, so kann der Einzelne einen Schadensersatzanspruch aus dem Staatshaftungsrecht herleiten.

    Voraussetzungen des Staatshaftungsanspruchs sind:

    1. a)

      Die verletzte oder nicht fristgemäß umgesetzte Norm des Gemeinschaftsrechts muss dem Anspruchsteller ein subjektives Recht verleihen.

    2. b)

      Der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein. Auszugehen ist dabei von dem dem Mitgliedsstaat zustehenden Ermessen. Hatte der Mitgliedsstaat keinerlei Ermessensspielraum, begründet der bloße Verstoß eine hinreichende Qualifizierung. Andernfalls muss das Ermessen offenkundig und erheblich überschritten worden sein.

    3. c)

      Der Verstoß muss für den Schaden kausal gewesen sein.

 Siehe auch 

Europäische Union - Organe

EuGH 09.06.2011 - C 409/09 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beachtung des Inhalts einer Richtlinie auch für im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten stehenden Rechtsbereichen)

EuGH 04.07.2006 - C 212/04 (Auslegung so weit wie möglich nach Wortlaut und Zweck der betreffenden Richtlinie)

EuGH 28.04.2005 - C 329/04 (Nicht fristgemäße Umsetzung der Gleichbehandlungs-Richtlinie)

EuGH 23.01.1997 - C 94/95, C 95/95

Auer: Neues zu Umfang und Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1106

Fisahn: Probleme der Umsetzung von EU-Richtlinien im Bundesstaat; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2002, 239

Hailbronner/Wilms: Recht der Europäischen Union; Kommentar, Loseblatt

Rehbinder/Wahl: Kompetenzprobleme bei der Umsetzung von europäischen Richtlinien; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2002, 21