Rechtswörterbuch

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Drohung

 Normen 

§ 123 BGB

§ 240 StGB

§§ 249 ff StGB

 Information 

1. Allgemein

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen / die Ankündigung eines künftigen Übels, das der Drohende verwirklichen kann oder vorgibt verwirklichen zu können. Der Begriff wird im Zivil- und Strafrecht gleich definiert.

2. Strafrecht

Die Drohung ist Tatbestandsmerkmal verschiedener strafrechtlicher Tatbestände, so z.B.

Nach der Entscheidung BGH 17.04.2007 - 4 StR 34/07 setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzen der Angst vor Gewalt eine finale Verknüpfung mit der (sexuellen) Handlung voraus. Der Täter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur die Handlung erduldet.

3. Zivilrecht

Ist eine Willenserklärung von dem Erklärenden unter dem Einfluss einer Drohung abgegeben worden, so kann sie angefochten werden.

4. Arbeitsrecht

Die Drohung des Arbeitnehmers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten, im laufenden Kündigungsschutzverfahren einen zwar der Wahrheit entsprechenden Schriftsatz einzubringen, mit dem jedoch Gesetzeswidrigkeiten des Arbeitgebers offenbart werden, ist zulässig:

Parteien dürfen zur Verteidigung ihrer Rechte schon im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Ein Prozessbeteiligter darf auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können. Das gilt jedenfalls so lange, wie er die Grenzen der Wahrheitspflicht achtet (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13).

"Die Drohung mit einer (außerordentlichen) Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (....). Nicht erforderlich ist allerdings, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie erklärt worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Von einem verständigen Arbeitgeber kann nicht generell verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung die Beurteilung des Tatsachengerichts "trifft" (...). Danach ist die Drohung mit einer Kündigung widerrechtlich, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist (...) Die Drohung mit einer Strafanzeige ist rechtmäßig, wenn sie nur dazu dient, den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen" (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21).

 Siehe auch 

Donath/Mehle: Drohung durch den Rechtsanwalt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2363 und 2509

Peters: Die Rechtsfolgen der widerrechtlichen Drohung; Juristische Rundschau - JR 2006, 133

Petersen: Täuschung und Drohung im Bürgerlichen Recht; Jura 2006, 904