Rechtswörterbuch

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Drittschuldner

 Normen 

§ 840 ZPO

 Information 

Schuldner des Vollstreckungsschuldners.

Der Gläubiger kann im Wege der Zwangsvollstreckung anstelle einer Vollstreckung in das Schuldnervermögen in Forderungen oder andere Vermögenswerte des Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Der Dritte wird dann als Drittschuldner des Gläubigers bezeichnet.

Der in der Praxis wichtigste Drittschuldner ist der Arbeitgeber des Schuldners (Lohnpfändung).

Die Zwangsvollstreckung erfolgt über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, den dieses nach einem Antrag des Gläubigers an den Drittschuldner zustellt.

Mit Beginn der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet.

Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen gegenüber dem Gläubiger die Drittschuldnererklärung abzugeben, die den in § 840 ZPO aufgeführten Inhalt haben kann.

Verweigert der Drittschuldner die Zahlung kann der Gläubiger nicht direkt in die gepfändete Forderung vollstrecken, sondern er muss zunächst eine Einziehungsklage (Drittschuldnerklage) erheben.

Der Drittschuldner ist nur dazu verpflichtet, die Fragen des Gläubigers zu beantworten, die sich inhaltlich im Rahmen des Katalogs von § 840 ZPO bewegen. Der Drittschuldner muss das Anerkenntnis oder die Ablehnung der Forderung nicht begründen. Die fehlende Pflicht zur Substanziierung ergibt sich dabei aus dem Zweck der Vorschrift, die den Gläubiger nicht vor jeglichen Risiken des Einziehungsprozesses schützen will. Es soll nur verhindert werden, dass der Gläubiger einen überflüssigen Einziehungsprozess mit der Kostenfolge des § 93 ZPO führt (BAG 07.07.2015 - 10 AZR 416/14).

 Siehe auch 

Lohnpfändung

Pfändung von Forderungen

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Vollstreckungsgericht

Behr: Auskunftsverpflichtung des Kreditinstitutes als Drittschuldner; Das Juristische Büro - JurBüro 1998, 626

Enders: Anwaltsgebühren für die Abwehr der Ansprüche im Auftrag des Drittschuldners; Das Juristische Büro - JurBüro 2002, 356

Mock: Vollstreckungspraxis: Drittschuldnerklage: So funktioniert's; Vollstreckung effektiv - VE 2008, 127

Mock: Der Arbeitgeber als Drittschuldner: So ermitteln Sie das pfändbare Einkommen; Arbeitsrecht aktiv - AA 2007, 170

Staab: Die Drittschuldnerklage vor dem Arbeitsgericht; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 1993, 439

Stiller: "Insolvenzfestes" Pfändungspfandrecht bei Nichtbeachtung durch den Drittschuldner?; Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2013, 1816