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Compliance

Autor:
 Information 

§ 34d WpHG

§ 3 WpHGMaAnzV

 Normen 

Teil der Corporate Identity.

Als Compliance wird die Selbstverpflichtung eines Unternehmens bzw. dessen Führungskräfte bezeichnet, sich an die vom Gesetzgeber, den Anteilseignern oder dem Aufsichtsgremium aufgestellten Regeln zu halten, die vielfach ethische Aspekte der Unternehmensphilosophie enthalten.

Ziel ist die Vermeidung sowohl eines negativen Images als auch der Ausschluss von Haftungsfällen bzw. Schadensersatzklagen.

Insbesondere Großunternehmen stellen dabei eigene, unternehmensspezifische Verhaltenskodizes auf. Daneben beschäftigen sie einen eigenen Compliance-Manager/Compliance-Officer bzw. eine Compliance-Management-Abteilung. Diese übernehmen dann einen eigenen Verantwortungsbereich.

Aufgabe von Compliance-Managern ist die Kontrolle bzw. Gewährleistung der Einhaltung aller durch die Rechtsordnung sowie die Unternehmensleitung bestehenden Vorgaben. Dabei kommt ihnen insbesondere bei der Bewältigung des Whistleblowings eine Schlüsselfunktion zu.

Die Aufgaben bzw. Anforderungsprofile von Compliance-Managern sind nicht gesetzlich geregelt. Eine Ausnahme besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen: Gemäß § 34d WpHG darf Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Verantwortlichkeit für die Compliance-Funktion im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG und für die Berichte an die Geschäftsleitung nach § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 WpHG betrauen (Compliance-Beauftragter), wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Wann die Anforderungen an die Sachkunde erfüllt sind, ergibt sich aus § 3 WpHGMaAnzV, in dem die erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse im Einzelnen aufgeführt sind.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15.07.2021 die Neufassung der MaComp veröffentlicht https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2018/rs_18_05_wa3_macomp.html. In der MaComp werden sämtliche Veröffentlichungen zu den Wohlverhaltensregeln der §§ 31 ff. WpHG gebündelt. Das neue Modul BT 8 enthält Vorgaben zur Vergütung in Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

 Siehe auch 

Bestechung

Corporate Identity

Corporate Governance Kodex

Garantenstellung

Whistleblowing

BGH 17.07.2009 – 5 StR 394/08 (Garantenstellung von Compliance-Officern)

https://www.transparency.de/(Internationale Organisation zur Bekämpfung von Korruption)

Bartsch/Paltzow/Trautner: Korruptionsbekämpfung – Praxishandbuch für die öffentliche Verwaltung; Loseblattwerk

Dann/Mengel: Tanz auf dem Pulverfass – oder: Wie gefährlich leben Compliance-Beauftragte?; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2010, 3265

Goette/Barring: Compliance-Management-Systeme und Compliance Due Diligence; Deutsches Steuer-Recht – DStR 2021, 1238

Hauschka: Die Voraussetzungen für ein effektives Compliance System i.S. von § 317 Abs. 4 HGB; Der Betrieb – DB 2006, 1143

Heyd/Baur: Die Bedeutung der Compliance-Erklärung über die Einhaltung des Corporate Governance Kodex für Vorstand und Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer und Kapitalmarktteilnehmer; Steuern und Bilanzen – STuB 2003, 139

Horstmeier: Compliance-Ermittlungen und § 626 Abs. 2 BGB: Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist?; Betriebs-Berater – BB 2021, 1140

Klindt/Pelz/Theusinger: Compliance im Spiegel der Rechtsprechung; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2010, 2385

Klindt: Nicht-börsliches Compliance-Management als zukünftige Aufgabe der Inhouse-Juristen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2006, 3399

Schaefer/Baumann: Compliance-Organisation und Sanktionen bei Verstößen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2011, 3601

Vogt: Compliance und Investigations – Zehn Fragen aus Sicht der arbeitsrechtlichen Praxis; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2009, 3755

Zieglmeier: Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung – ein unterschätztes Compliancerisiko; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2015, 1914