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Bundespolizei

 Normen 

BPolG

BPolZV

BPolLV

AP-mDBPolV

BPolHfV

 Information 

1. Allgemein

Bundespolizei ist die Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Rechtsgrundlage sind das Bundespolizeigesetz sowie die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden.

2. Aufgaben

Der Bundespolizei obliegen u.a. folgende Aufgaben:

  • Schutz von Bahnhöfen und Flughäfen

  • Schutz der Verfassungsorgane des Bundes

  • Schutz konsularischer und diplomatischer Vertretungen

  • Schutz der Grenzen:

    Beispiel:

    Nach § 22 Abs. 1a BPolG kann die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen (OVG Rheinland-Pfalz 21.04.2016 - 7 A 11108/14.OVG).

    Hinweis:

    Zu den Anforderungen an die bundespolizeilichen Kontrollbefugnissen siehe den Beitrag "Befragung - polizeiliche".

    Gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Bundespolizei u.a. für Zurückschiebungen an der Grenze und in diesem Zusammenhang auch für die Beantragung von Sicherungshaft zuständig ist.

    Nach der Entscheidung BGH 28.04.2011 - V ZB 239/10 wird mit der Norm jedoch keine generelle Zuständigkeit der Bundespolizei für die Zurückschiebung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die sich im Grenzgebiet aufhalten, begründet: "Die räumliche Beschränkung ("an der Grenze") stellt vielmehr klar, dass eine Zuständigkeit der Bundespolizei nur für Grenzschutzmaßnahmen begründet worden ist. Dabei ist das Grenzgebiet zwar entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG zu bestimmen, umfasst also auch den grenznahen Raum bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern (...). Eine Grenzmaßnahme ist aber nur gegeben, wenn ein Ausländer in diesem Gebiet in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner unerlaubten Einreise angetroffen wird (...). Fehlt dieser Zusammenhang, ist für die Zurückschiebung von Ausländern, die im Grenzgebiet aufgegriffen werden, und für eine damit verbundene Beantragung von Sicherungshaft die Ausländerbehörde sachlich zuständig."

  • Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

  • Unterstützung des Bundeskriminalamtes

  • Unterstützung der Polizei insbesondere bei Großeinsätzen

3. Einsatz von mobiler Videotechnik

Mit dem zum 16.05.2017 in Kraft getretenen § 27a BPolG wurde eine Befugnisnorm zur Nutzung von körpernah getragener mobiler Videotechnik (sogenannte Bodycams) eingeführt.

Nach Absatz 1 dürfen Bild- und Tonaufnahmen zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung erstellt werden. Es ist sowohl die Aufzeichnung von Bild als auch von Ton erforderlich. Die Nutzung von Tonaufnahmen ist notwendig, da vor dem Beginn einer tätlichen Auseinandersetzung häufig eine verbale Auseinandersetzung steht. Die Nutzung von Tonaufnahmen erleichtert nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10939) die Aufklärung, wie eine Situation entstanden ist. Die Aufzeichnung erfolgt offen, so dass eine verdeckte Aufnahme aufgrund der neuen Befugnis ausgeschlossen ist.

Für die betroffenen Bürger muss erkennbar sein, dass aufgezeichnet wird. Vor Beginn der dauerhaften Aufzeichnung erfolgen entsprechende mündliche Hinweise durch die Polizeivollzugsbeamten. Zusätzlich sind die Bodycams an den Uniformen deutlich erkennbar angebracht und die Polizeivollzugsbeamten tragen Funktionswesten mit einem auf die Videoaufzeichnung hinweisenden Schriftzug. Die Aufzeichnung ist manuell zu starten. Es obliegt mithin den handelnden Polizeibeamten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung vorliegen

Neben Aufzeichnungen, die erst nach manueller Auslösung gestartet werden, sind auch Vorabaufnahmen (sogenanntes "Pre-Recording") bis zu einer Dauer von 30 Sekunden zulässig. Die aufgezeichneten Daten werden zunächst nur in einen flüchtigen Speicher aufgenommen. Erst wenn die Aufnahme durch die Polizeivollzugsbeamten ausgelöst wird, werden die Daten dauerhaft gespeichert.

4. Bundespolizeibehörden

Bundespolizeibehörden sind gemäß § 57 BPolG das Bundespolizeipräsidium (Potsdam), die Bundespolizeidirektionen (Berlin, Pirna, München, Stuttgart, Flughafen Frankfurt/Main, Koblenz, Sankt Augustin, Bad Bramstedt und Hannover) und die Bundespolizeiakademie (Lübeck).

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) sind die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden zur Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

Dabei handelt es sich bei den Bundespolizeidirektionen um unselbstständige Untergliederungen der Bundespolizeidirektionen. Sie sind keine Behörden im verwaltungsorganisatorischen Sinne, sondern Arbeitseinheiten wie Ämter und Dienststellen (BGH 30.03.2010 - V ZB 79/10).

 Siehe auch 

Gebühren

Polizei- und Ordnungsbehörden

http://www.bundespolizei.de