Rechtswörterbuch

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Beschlagnahme

 Normen 

§§ 94 - 98 StPO

§§ 111b - 111d StPO

§§ 111j - 111q StPO

§ 132 StPO

§ 290 StPO

§ 443 StPO

 Information 

1. Einführung

Die Beschlagnahme ist eines der Zwangsmittel im Strafverfahren:

Im Hinblick auf den mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck sind zwei Formen zu unterscheiden, die gesetzlich unterschiedlich geregelt sind:

  • die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

  • die Beschlagnahme zu Beweiszwecken

2. Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

2.1 Allgemein

Beschlagnahme ist die Überführung einer sichergestellten Sache in amtlichen Gewahrsam. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie sich in dem Gewahrsam einer Person befinden, die sie nicht freiwillig herausgibt.

Die Beschlagnahme ist eine der beiden Formen der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung der Einziehung und Unbrauchbarmachung. Rechtsgrundlagen sind

2.2 Vollziehung

Beschlagnahme ist die Überführung einer sichergestellten Sache in amtlichen Gewahrsam. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie sich in dem Gewahrsam einer Person befinden, die sie nicht freiwillig herausgibt.

Die Beschlagnahme ist eine der beiden Formen der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung der Einziehung und Unbrauchbarmachung. Rechtsgrundlagen sind

Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden.

Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen.

Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen.

2.3 Wirkung

Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 BGB.

2.4 Rückgabe

Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

Die Herausgabe an den Verletzten nach § 111n Absatz 2 StPO geht der Rückgabe an den Betroffenen vor.

3. Beschlagnahme von Beweismitteln

Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist in den §§ 94 - 98 StPO geregelt.

Beschlagnahmen dürfen gemäß § 98 StPO grundsätzlich nur durch den Ermittlungsrichter genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzug kann der Beschlagnahmebeschluss auch durch die folgenden Behörden / Personen angeordnet werden:

Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung muss den Verdacht sowie die beschlagnahmten Gegenstände beschreiben.

Der Beschlagnahme unterliegen nicht die in § 97 Abs. 1 StPO normierten, das Zeugnisverweigerungsrecht betreffenden Gegenstände. Voraussetzung gemäß § 97 Abs. 2 StPO ist, dass sich die Gegenstände im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden. Ein Mitgewahrsam reicht grundsätzlich aus, es sei denn die den Mitgewahrsam tragende andere Person ist der Beschuldigte selbst.

Der Beschuldigte kann gemäß § 107 StPO verlangen, dass ein Verzeichnis über die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände erstellt wird. Aufgabe des Strafverteidigers ist es, auf die Konkretisierung der mitgenommenen und im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zu achten.

Hinweis:

Bei der Beschlagnahme von Mandantenunterlagen in den Räumlichkeiten des Rechtsanwalts sollte der Rechtsanwalt darauf achten, dass die beschlagnahmenden Beamten in ihren Akten vermerken, dass die Unterlagen von dem Rechtsanwalt nicht freiwillig herausgegeben wurden. Eine freiwillige Herausgabe würde ggf. den Straftatbestand des § 203 StGB begründen.

Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stellt eine dem deutschen Recht unterliegende öffentlichrechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Da sie dem Restitutionsgedanken folgt, muss der Gegenstand regelmäßig an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden. Es ist der Zustand wiederherzustellen, der vor der Beschlagnahme bestand.

Bargeld, das in einem Strafverfahren als Beweismittel beschlagnahmt wird, ist daher nach Verfahrensende im Grundsatz an den letzten Gewahrsamsinhaber auszuhändigen. Bestand bei der Beschlagnahme Mitgewahrsam mehrerer Personen, hat die Rückgabe bzw. die Leistung von Wertersatz an diese gemeinschaftlich zu erfolgen (BGH 14.11.2014 - V ZR 90/13).

4. Besonderheiten bei Abgeordneten

Nach dem Urteil BVerfG 30.07.2003 - 2 BvR 508/01 hat ein Abgeordneter in den Räumen des Bundestages unmittelbare Herrschaftsmacht über Verkörperungen eines Inhalts im Sinne des Artikels 47 Satz 2 GG. Die Verkörperungen eines Inhalts dürfen daher weder in diesen Räumen noch bei einem Mitarbeiter beschlagnahmt werden.

In dem Urteil offengeblieben war aber, ob der vom Bundesverfassungsgericht als für die Reichweite des Beschlagnahmeschutzes maßgeblich erachtete funktionelle Herrschaftsbereich eines Abgeordneten auch solche Unterlagen erfasste, die sich außerhalb des Bundestages z.B. bei einem Mitarbeiter im Wahlkreisbüro befinden.

Diese offene Rechtsfrage wurde daher gesetzlich geregelt: Die Beschlagnahmefreiheit erfasst gemäß dem § 97 Absatz 3 Satz 2 ausdrücklich auch solche Gegenstände, die sich im funktionellen Herrschaftsbereich eines Abgeordneten befinden oder die dieser einer Hilfsperson anvertraut hat (und die sich z.B. in der Wohnung oder im Pkw des Mitarbeiters befinden).

5. Rechtsweg

Die Beschlagnahme von Gegenständen sowie des Vermögens kann mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO angegriffen werden, gegen die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Art und Weise kann eine richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO analog eingeholt werden.

 Siehe auch 

Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren

Durchsuchung

Einziehung von Taterträgen

Ermittlungsverfahren

Online-Durchsuchung

Vermögensabschöpfung Strafrecht

Verstrickung

Dann: Durchsuchung und Beschlagnahme in der Anwaltskanzlei - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2609

Hoffmann/Knierim, Rückgabe von im Strafverfahren sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen, NStZ 2000, 461

Kemper: Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände - Bringschuld oder Holschuld?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3679

Klein: Offen und (deshalb) einfach - Zur Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails beim Provider; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2996

Kropp: Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss; Juristische Ausbildung - JA 2003, 688

de Lind van Wijngaarden/Egler: Der Beschlagnahmeschutz von Dokumenten aus unternehmensinternen Untersuchungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 3549

Metzger: Durchsuchung und Beschlagnahme in Disziplinarverfahren; Neue Zeitschrift für Wehrrcdht - NZWehrr 2014, 189

Michalke: Wenn der Staatsanwalt klingelt - Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme; Neue Juristische Wochenschrift 2008, 1490

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StPO. Kommentar; 4. Auflage 2020

Wertenbruch: Gewährleistungsrechte des Käufers bei polizeilicher Beschlagnahme der Kaufsache; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2004, 367