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Berufsunfähigkeitsrente

 Normen 

§§ 172 - 177 VVG (für ab dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge)

Altverträge: §§ 159 - 178 VVG a.F. (es sei denn, Art. 1 Abs. 2 und 3 EGVVG)

§ 240 SGB VI

 Information 

1. Aufgrund einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist möglich als selbstständige Versicherung oder als Zusatzversicherung. Versicherungstechnisch ist die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Unterform der Lebensversicherung.

Gemäß § 172 VVG ist der Versicherer bei der Berufsunfähigkeitsversicherung verpfllichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Gemäß der in Absatz 2 aufgeführten gesetzlichen Definition ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Die Leistung besteht in der Zahlung einer Versicherungssumme bei Eintritt des vereinbarten Prozentsatzes der Berufsunfähigkeit. Sofern der erforderliche Prozentsatz nicht erreicht wird, besteht kein Anspruch auf eine anteilge Leistung.

Die Einzelheiten sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, die auszulegen sind.

Beispiel:

Der BGH hat die folgende Versicherungsbedingung

"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, ... 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben."

wie folgt ausgelegt (BGH 14.07.2021 - IV ZR 153/20):

"Den Sinnzusammenhang der beiden Alternativen wird er dahingehend verstehen, dass eine erheblich beeinträchtigte Person, deren Außerstandesein zur Berufsausübung während der nächsten sechs Monate abzusehen ist, bereits berufsunfähig im Sinne der zweiten Alternative von Abschnitt 1.2.1 AVB ist, während bei einer Person, bei welcher eine solche Prognose (noch) nicht möglich ist, der Sechsmonatszeitraum abgewartet werden muss und erst dann (wenn sie sechs Monate zur Berufsausübung außerstande war) feststeht, dass für die Folgezeit Berufsunfähigkeit im Sinne der ersten Alternative der Klausel vorliegt."

Beamtenklausel:

Als Beamtenklausel wird eine Klausel bezeichnet, wonach eine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst oder ein Versetzen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne weiteres als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gelten. Diese Klausel muss jedoch gesonders vereinbart werden (BGH 07.03.2007 - IV ZR 133/06).

Zur Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts (OVG Niedersachsen 26.04.2019 - 8 LB 12/17):

"Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs liegt vor, wenn der Betroffene nicht mehr über ein Restleistungsvermögen verfügt, mit dem eine Tätigkeit ausgeübt werden kann, die dem anwaltlichen Berufsbild entspricht, eine noch leistbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden ist oder diese Tätigkeit von dem Betroffenen nicht in dem erforderlichen Mindestumfang ausgeübt werden kann."

Verweisung:

Gemäß § 172 Abs. 3 VVG kann als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Dabei kann eine abstrakte oder eine konkrete Verweisung vereinbart werden. Bei der abstrakten Verweisung kann der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, die seiner bisherigen Ausbildung und Erfahrung entspricht. Nach der Rechtsprechung muss die neue Tätigkeit der "bisherigen Lebensstellung" entsprechen:

"Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH 20.12.2017 - IV ZR 11/16). Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten. (...) Für die Lebensstellung des Versicherten ist maßgeblich, was er tatsächlich im zuletzt ausgeübten Beruf verdiente, und nicht, welches Einkommen in diesem Beruf theoretisch hätte erzielt werden können" (BGH 26.06.2019 - IV ZR 19/18).

In diesem Urteil äußerte der BGH sich zudem zu einer Fortschreibung des Einkommens:

"Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben."

Verjährung:

"Der so ausgestaltete Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt der Verjährung. Dies gilt unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleistungen, seien es Rentenzahlungen oder wie hier die Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung" (BGH 03.04.2019 - IV ZR 90/18).

Rechtsstreit:

Siehe auch die folgenden Beiträge:

2. Nach dem SGB VI

Ehemalige Form der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist mit Ablauf des 31.12.2000 entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt bewilligte Berufsunfähigkeitsrenten werden weitergewährt. Rechtsgrundlage ist § 240 SGB VI.

Die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung waren:

  • Berufsunfähigkeit des Versicherten

  • drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren

  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit

  • Der Versicherte hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet

Berufsunfähigkeit im Speziellen war gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer Krankheit auf weniger als die Hälfte eines vergleichbaren Arbeitnehmers gesunken war.

Ausgegangen wurde hierbei von dem bisherigen Beruf des Versicherten. Kam eine Erwerbsfähigkeit in dem bisherigen Beruf nicht mehr infrage, konnte der Versicherte vor einer Rentengewährung auf eine Erwerbstätigkeit in einem Verweisungsberuf verwiesen werden. Der Versicherte konnte nur auf Tätigkeiten seiner Stufe oder der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden.

 Siehe auch 

Altersrente

Altersteilzeit

Erwerbsunfähigkeitsrente

Frühverrentung

Lebensversicherung

Rentenarten

Rentenversicherungsträger

Teilrente

Verminderte Erwerbsfähigkeit

BSG 18.07.1996 - 4 RA 33/94

BSG 15.05.1991 - 5 RJ 92/89

BSG 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

BSG 21.09.1988 - 5/5b/1 RJ 114/83

Arendt-Boellert: Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und berufsständischen Versorgung; Berliner Anwaltblatt - BerlAnwBl 2018, 74

Arendt-Boellert/Aydinlar: Berufsunfähigkeitsversicherung. Betriebliche Absicherung: Das müssen Sie zu Klageverfahren bei Berufsunfähigkeit wissen; Versicherung und Recht kompakt - VK 2018, 136

Hepp: Arbeits- und Berufsunfähigkeit aus orthopädisch-gutachterlicher Sicht. Zugleich Anmerkung zu BGH 11.03.2015 - IV ZR 54/14); Zeitschrift für Schadensrecht - zfs 2018, 304