Rechtswörterbuch

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Begründung

 Normen 

§ 34 StPO

§ 313 ZPO

§§ 39 ff VwVfG

 Information 

Gerichtsbarkeit:

Urteile in Straf- und Zivilsachen enthalten die Entscheidungsgründe.

Verwaltung:

Ein Verwaltungsakt muss mit einer schriftlichen Begründung versehen sein. Bei Fehlen einer Begründung ist der Verwaltungsakt fehlerhaft, aber nicht nichtig; die Begründung kann auch nachträglich erfolgen.

Vertragsrecht:

Die Parteien können frei vereinbaren, dass Willenserklärungen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses abgegeben werden, der Begründung bedürfen, z. B. die Kündigung eines Arbeitsvertrages.

 Siehe auch 

Endurteil