Rechtswörterbuch

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Aufenthaltserlaubnis

 Normen 

§ 7 AufenthG

 Information 

1. Allgemein

Die Aufenthaltserlaubnis ist einer der Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Der unbefristete Aufenthaltstitel wird als Niederlassungserlaubnis bezeichnet.

Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen gemäß § 4a AufenthG eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Eine behördliche Erlaubnis ist nicht erforderlich.

Daneben besteht der befristete Aufenthaltstitel der Blauen Karte EU für ausländische Hochqualifizierte.

2. Gründe für die Erteilung

Eine Aufenthaltserlaubnis kann aus folgenden Gründen erteilt werden:

  • Bei dem Vorliegen völkerrechtlicher, humanitärer oder politischer Gründe gemäß der §§ 22 ff. AufenthG.

    Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach drei Jahren bei Vorliegen der Voraussetzungen in die unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird.

    Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn der Ausländer aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG ausgewiesen worden ist.

    Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind die Ausländerbehörde und die Gerichte an die unanfechtbaren Feststellungen des Bundesamtes für Migration über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gebunden (BVerwG 22.11.2005 - 1 C 18/04).

  • Gemäß § 25a AufenthG besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige bis zum 27. Lebensjahr sowie Inhaber eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG.

  • Zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung, des Schulbesuchs, der Teilnahme an Sprachkursen etc. im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung.

  • Zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung.

    Dies beinhaltet die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete.

  • Zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß der §§ 27 ff. AufenthG.

  • Aufgrund eines im Gesetz nicht vorgesehenen Grundes gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

  • Zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation (§ 16d AufenthG):

    Absatz 2 ermöglicht dem Ausländer, während der Zeit der Bildungsmaßnahme in eingeschränktem Umfang eine von der Bildungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung auszuüben.

    Absatz 3 gestattet dem Ausländer die Ausübung einer Tätigkeit, die in einem engen berufsfachlichen Zusammenhang mit dem Beruf steht, für den die Berufszulassung bzw. Gleichwertigkeit beantragt worden ist. Wird zum Beispiel die Anerkennung als Krankenpflegerin beantragt und fehlen Deutschkenntnisse, kann die Ausländerin künftig während ihres Sprachkurses als Krankenpflegehelferin arbeiten.

  • Zum Ablegen einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 16d AufenthG):

    Die Aufenthaltserlaubnis umfasst das Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass eine Einstellungszusage im Falle des Bestehens der Prüfung vorliegt. Sie berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und zur Arbeitsplatzsuche.

  • Einem geduldeten Ausländer soll § 25b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.

    Die Voraussetzungen sind in den Nummern 1 - 5 des Absatzes 1 aufgeführt.

    Die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration setzt in der Nummer 1 nur noch voraus, dass sich der Ausländer seit sechs Jahren beziehungsweise mit minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft seit vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.

    Diese Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wurde zum 01.01.2023 erstreckt auf Inhaber eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG.

3. Befristung

Die Befristung erfolgt unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks. Dabei ist es zulässig, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen die Frist auch vor dem beabsichtigten Ende des Aufenthalts enden zu lassen.

4. Erlöschen

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt in den in § 51 AufenthG aufgeführten Fällen.

Im Fall der Ausreise und fehlenden Rückkehr innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist kann bei Vorliegen der in § 37 AufenthG genannten Voraussetzungen ein Recht auf Wiederkehr bestehen.

5. Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Erteilung. Die Erstausstellungsbehörde hat jedoch gemäß § 8 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit, eine spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Aufnahme einer Nebenbestimmung in den Erstbescheid zu verhindern.

Unzulässig ist es, wenn die Ausländerbehörde zum Beweis einer Scheinehe (und der folgenden Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis) eine verdeckte Videoüberwachung durch eine private Detektei in Auftrag gibt (OVG Hamburg 21.03.2007 - 3 Bs 396/05).

6. Kein Wiederaufleben

Mit der Einbürgerung eines Ausländers erledigt sich die Aufenthaltsberechtigung auf andere Weise i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG. Zur Beendigung der Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung bedarf es keines rechtsgestaltenden Akts. Mit der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung lebt eine erledigte Aufenthaltsberechtigung nicht wieder auf (BVerwG 19.04.2011 - 1 C 2/10).

 Siehe auch 

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete

Ausländischer Arbeitnehmer

Ehegattennachzug - Ausländerrecht

Familiennachzug - Ausländerrecht

Nachzug des Lebenspartners

Nachzug sonstiger Angehöriger - Ausländerrecht

Wiederkehrrecht - Ausländerrecht

Schiedermaier/Wollenschläger: Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland; Loseblatt