Rechtswörterbuch

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Anstiftung

 Normen 

§ 26 StGB

 Information 

Wegen Anstiftung zu einer Straftat wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat. "Bestimmen" ist jede Art der Willensbeeinflussung eines anderen, durch die der Entschluss zur Tat hervorgerufen wird. Der Anstifter wird grundsätzlich gleich einem Täter bestraft.

In dem Urteil BGH 12.01.2005 - 2 StR 229/04 stellt der Bundesgerichtshof Grundsätze für die Anstiftung zu einem Mord auf:

  • Für die Anstiftung zu dem Mordmerkmal Heimtücke genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben ist, wenn der Täter mit jeder Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.

  • Fehlt bei dem Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so besteht tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord.

Nach dem Urteil BGH 14.06.2005 - 1 StR 503/04 kommt ein strafbefreiender Rücktritt grundsätzlich auch bei einem objektiv fehlgeschlagenen Versuch in Betracht, sofern der Täter selbst von dem Gelingen seiner Anstiftung ausgeht. In diesem Fall beurteilt sich der Rücktritt nach den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB .

 Siehe auch 

Anleitung zu Straftaten

Beihilfe

BGH 05.02.2013 - 1 StR 405/12 (Versuchte Anstiftung)

BGH 04.02.2009 - 2 StR 165/08 (Sich-Bereiterklären zur Anstiftung)

BGH 15.10.2003 - 2 StR 300/03 (Abgrenzung Mittäterschaft/Anstiftung zum Mord)

BGH 17.10.2002 - 3 StR 153/02 (Abgrenzung Anstiftung und Täterschaft)

OLG Celle 10.05.2002 - 22 U 119/01 (Rückforderung von Zuwendungen an den Schwiegersohn nach dessen Verurteilung zur Anstiftung zum Mord an der Tochter)

Geppert: Die Anstiftung; Jura 1997, 299 und 358

Koch/Wirth: Grundfälle zur Anstiftung; Juristische Schulung - JuS 2010, 203

Nowak: Der Tatteilnehmer als sein eigenes Opfer - Zugleich Überlegungen zum Strafzweck der Anstiftung; Juristische Schulung - JuS 2004, 197

Sickor: Die Strafbarkeit der Teilnahme an der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage; Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft - ZStW 2011, 284

Timpe: Zum Begriff des Bestimmens bei der Anstiftung (§ 26 StGB); Goltdammers Archiv für Strafrecht - GA 2013, 145