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Anstalt des öffentlichen Rechts

 Normen 

Satzungen der jeweiligen Anstalt

 Information 

1. Allgemein:

Eine der drei Juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein verselbstständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln, der eine bestimmte Verwaltungsaufgabe erfüllen soll.

Beispiele:

Rundfunkanstalten, kommunale Sparkassen.

Anstalten sind wie Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen RechtsTräger der mittelbaren Staatsverwaltung.

Charakteristisch ist, dass eine Anstalt keine Mitglieder aufnimmt, sondern der Zweck durch eine Benutzungsmöglichkeit gewährt wird. Ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung der juristischen Person, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen, da es Körperschaften gibt, die als Anstalten bezeichnet werden.

2. Formen

Unterschieden werden rechtsfähige (selbstständige), nichtrechtsfähige (unselbstständige) und teilrechtsfähige Anstalten.

Vertreten wird die rechtsfähige Anstalt durch ihre Organe.

Das Rechtsverhältnis zum Benutzer kann privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden.

3. Rechtsgrundlagen

Eine rechtsfähige Anstalt kann durch den Verwaltungsträger durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet oder aufgelöst werden.

Innerhalb der Anstalt werden die Rechtsverhältnisse durch die Anstaltssatzung geregelt, die entweder vom Anstaltsträger oder von den Anstaltsorganen erlassen wird.

Das Verhältnis zum Benutzer der Anstalt wird durch die Benutzungsordnung geregelt.

4. Kommunale Betriebe

Die Bundesländer haben eine Rechtsgrundlage geschaffen, um kommunale Betriebe in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts führen zu können. Hintergrund ist, dass die Führung eines kommunalen Betriebs als Regie- oder Eigenbetrieb nicht die notwendigen Handlungsspielräume bietet und bei der Rechtsform der GmbH die Gefahr der Verselbstständigung besteht.

Beispiel:

Gemäß § 114a GO NRW kann die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln.

Die auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übertragenen Aufgaben können wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein.

5. Im Prozess

Eine rechtsfähige Anstalt ist selbst passivlegitimiert, bei einer nicht-rechtsfähigen Anstalt ist die Klage gegen den Verwaltungsträger zu richten.

 Siehe auch 

Benutzungsverhältnis

Juristische Person

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare

Stiftung des öffentlichen Rechts

Ehlers: Die Anstalt öffentlichen Rechts als neue Unternehmensform der kommunalen Wirtschaft; Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht - ZHR 2003, 546

Grooterhorst: Unzulässigkeit einer Haftungserleichterung für Mitglieder des Verwaltungsrats von Landesbanken in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2011, 212

Hoppe/Nüßlein: Kommunalkreditkonditionen für die Anstalt öffentlichen Rechts in Niedersachsen - ein unlösbares Problem? Der Gemeindehaushalt 2011, 121

Schröder: Die vergaberechtliche Stellung des Kommunalunternehmens als Anstalt des öffentlichen Rechts; Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht - NZBau 2003, 596

Tomerius/Huber: Anstalt des öffentlichen Rechts oder kommunale GmbH? Vergabe- und steuerrechtliche Vergleichskriterien bei der Überführung eines kommunalen Eigenbetriebs in eine neue Rechtsform; Der Gemeindehaushalt 2009, 145

Wiese/Klass: Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Anstalt öffentlichen Rechts; Der Betrieb - DB 2004, 1009