Rechtswörterbuch

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Amtshilfe

 Normen 

Art. 35 GG

§ 117 AO

§§ 4 - 8 VwVfG

EUBeitrG

 Information 

1. Nationale Amtshilfe

Amtshilfe / Verwaltungszusammenarbeit ist die Hilfeleistung einer Behörde zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung einer anderen Behörde. Alle Bundes- und Landesbehörden sind gemäß Art. 35 GG untereinander zur Amtshilfe verpflichtet.

Die Amtshilfe darf nicht dazu führen, dass von der gesetzlichen Zuständigkeit zulasten des Bürgers abgewichen wird.

2. EU-Amtshilfe / Verwaltungszusammenarbeit

2.1 Allgemeine Amtshilfe / Verwaltungszusammenarbeit

2.1.1 Voraussetzungen

Die Pflicht zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit bzw. Amtshilfe ist in den §§ 8a - 8e VwVfG geregelt. Danach leistet jede Behörde den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

Hinweis:

Die §§ 8a - 8e VwVfG sind anlässlich der Pflicht zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in das deutsche Recht eingefügt worden, ihr Anwendungsbereich erstreckt sich jedoch auf alle Amtshilfen zwischen Behörden der EU/des EWR.

Der Begriff der "Hilfeleistung" umfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/13399) alle Maßnahmen, die einer effektiven Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung dienen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist auch ein Registerzugang zu gewähren. Zur Hilfeleistung gehört auch die Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats, wenn Schwierigkeiten bei der Beantwortung von Anfragen oder der Durchführung von Überprüfungen auftreten.

Gemäß § 8a Absatz 3 VwVfG sind die in der Vorschrift genannten Normen der nationalen Amtshilfe entsprechend anzuwenden. So sind alle Bundes- und Landesbehörden gemäß Art. 35 GG untereinander zur Amtshilfe verpflichtet.

2.1.2 Form der Anfragen

Ausgehende Anfragen an andere Behörden sind gemäß § 8b Absatz 1 VwVfG in deutscher Sprache unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu stellen. Soweit erforderlich ist dem Schreiben eine Übersetzung beizufügen. Die Beifügung einer Übersetzung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/13399) dann erforderlich, wenn eine inländische Behörde ein Ersuchen an einen fremdsprachigen Mitgliedstaat richtet und die Übersetzung nicht automatisch über das Binnenmarktinformationssystem erfolgt bzw. erfolgen kann (s.u.).

Eingehende Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sind gemäß § 8b Absatz 2 und 3 VwVfG nur zu beantworten, wenn sie in deutscher Sprache abgefasst sind, sie begründet sind und einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage enthalten.

2.1.3 Ablehnung von Anfragen

Die Möglichkeit zur Ablehnung einer Verwaltungszusammenarbeit ist weder in der Dienstleistungsrichtlinie noch in den §§ 8a - 8e VwVfG ausdrücklich geregelt. Insofern ist § 5 Abs. 2 VwVfG in entsprechender Weise heranzuziehen. Danach muss die ersuchte Behörde eine Amtshilfe ablehnen, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.

2.1.4 Kosten der Hilfeleistung

Gemäß § 8c VwVfG sind die Kosten der Hilfeleistung von den ersuchenden Behörden nur dann zu erstatten, wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union ausdrücklich vorgesehen ist.

Beispiel:

Für die Gewährung des Registerzugangs ist gemäß Art. 28 Absatz 7 RL 2006/123 eine Gebührenerhebung zulässig.

Grundsätzlich geht das europäische Recht jedoch von einer Kostenfreiheit der gegenseitigen Hilfe aus.

2.1.5 Mitteilungspflichten von Amts wegen

Die Europäische Verwaltungszusammenarbeit umfasst auch die in § 8d VwVfG geregelten Mitteilungspflichten von Amts wegen.

Gemäß § 8d VwVfG obliegt einer nationalen Behörde - unabhängig von einer ggf. daneben bestehenden Anfrage einer ausländischen Behörde - folgende Mitteilungspflicht: Angaben über Sachverhalte und Personen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist (§ 8d Absatz 1 VwVfG). Der Inhalt der Mitteilungspflicht wird durch den ihr zugrundeliegenden Rechtsakt der EU bestimmt. Ein derartiger Rechtsakt ist die Dienstleistungs-Richtlinie RL 2006/123.

2.2 Amtshilfe / Verwaltungszusammenarbeit mit dem Binnenmarktinformationssystem

Die mit dem Binnenmarktinformationssystem erfolgende Verwaltungszusammenarbeit ist in der VO 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung) geregelt.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Durchführung der folgenden Rechtsnormen bzw. des aufgrund dieser Rechtsnormen erlassenen Rechts:

Daneben werden Pilotprojekte durchgeführt, um zu bewerten, ob das Binnenmarktinformationssystem ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von weiteren Rechtsakten der EU wäre. Mittelfristig soll das Binnenmarktinformationssystem zu einem umfassenden Instrumentarium für jede Art von Verwaltungszusammenarbeit werden.

2.3 Amtshilfe / Verwaltungszusammenarbeit bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben

Die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstandenen Forderungen über Steuern und Abgaben u.a. sind in dem EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) geregelt.

Mit dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) wird die Richtlinie 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Amtshilferichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.

Mit der Amtshilferichtlinie soll vor allem die effiziente - in Teilbereichen auch neue - Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten gestärkt werden, um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festsetzen zu können.

Mit dem am 31.12.2015 in Kraft getretenen § 7 Abs. 2 EUAHiG wird das zentrale Verbindungsbüro verpflichtet, andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen zu Finanzkonten übermitteln.

Hinweis:

Zu den Informationspflichten der Finanzinstitute zur Ermöglichung des EU-weiten Austauschs von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen siehe den Beitrag "Steuergeheimnis".

 Siehe auch 

Amtsträger

BFH 21.07.2009 - VII R 52/08 (Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen)

Dreist: Amtshilfe durch die Bundeswehr am Beispiel der aktuelle Migrantenkrise; Neue Zeitschrift für Wehrrecht - NZWehrr 2015, 221

Lenders/Paulus: Aktuelles zum Verwaltungsverfahrensrecht: Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter - NWVBl. 2010, 87

Schliesky/Schulz: §§ 8a ff. VwVfG n.F. - die Europäische Verwaltungszusammenarbeit im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht; Deutsche Verwaltungszusammenarbeit - DVBl. 2010, 601

Schmitz/Prell: Europäische Verwaltungszusammenarbeit - Neue Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2009, 1121