Rechtswörterbuch

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Agentur für Arbeit

 Normen 

§§ 367 - 393 SGB III

Art. 91e GG

 Information 

1. Organisation

Die Agenturen für Arbeit sind gemäß § 368 SGB III wie folgt aufgebaut:

  • Bundesagentur für Arbeit

  • Regionaldirektionen

  • Agenturen für Arbeit

Rechtsgrundlagen sind die §§ 367 - 393 SGB III, in den §§ 394 - 396 SGB III ist zudem der Datenschutz geregelt.

Die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

2. Eingruppierung

Das Eingruppierungsrecht der Bundesagentur für Arbeit unterscheidet sich von dem Eingruppierungsrecht der sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Rechtsgrundlage ist § 14 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).

Alle bei den Agenturen für Arbeit auszuübenden Tätigkeiten werden in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und in der Anlage 1 des TV-BA von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Diese werden dann in der Anlage 1 Tätigkeitsebenen zugeordnet, die dann in der Entgeltordnung (Anlage 3) einer bestimmten Vergütung zugeordnet werden.

Beispiel:

Die Tätigkeit der Leistungsgewährung SGB II - mittlerer Schwierigkeitsgrad - ist gemäß dem Fach- und Organisationskonzept als Fachassistentin Leistungsgewährung beschrieben. Gemäß dem TuK (Anlage 1 des TV-BA) ist ihre Tätigkeit damit gemäß der Nummer V.43 der Tätigkeitsebene V zugeordnet.

Die Tätigkeit der Leistungsgewährung SGB II - hoher Schwierigkeitsgrad - ist als Fachkraft für Leistungsgewährung beschrieben. Damit ist die Tätigkeit gemäß der laufenden Nummer V.58 der Anlage 1 der Tätigkeitsebene IV zuzuordnen.

3. Job-Center

3.1 Allgemein

In den Agenturen für Arbeit sind gemäß § 6d SGB II i.V.m. § 44b SGB II flächendeckend Job-Center eingerichtet, in denen alle mit der Arbeitsvermittlung relevanten Dienstleistungen einschließlich des Bürgergeldes unter einem Dach angeboten werden.

Bei den Job-Centern handelt es sich um Arbeitsgemeinschaften zwischen den örtlichen Agenturen für Arbeit und den jeweils zuständigen kommunalen Trägern. Rechtsgrundlage dieser Zusammenarbeit ist Art. 91e GG, nach dem bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Bürgergeldes Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken.

Im Rahmen der Gewährung des Bürgergeldes entscheiden in den Job-Centern sogenannte Fallmanager in Zusammenarbeit mit einem ärztlichen Dienst darüber, ob ein Leistungsberechtigter erwerbsfähig ist, und somit über dessen Anspruch auf das Bürgergeld.

3.2 Vergütung der Mitarbeiter

Das durch die Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen zur Verfügung gestellte und in der gemeinsamen Einrichtung tätige Personal bleibt bei seinem jeweiligen Dienstherrn beschäftigt. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung erhält kraft Gesetzes bestimmte Dienstherrn- und Arbeitgeberkompetenzen über die ihm unterstellten Beschäftigten. Beispielsweise obliegt ihm die Zuständigkeit für Beförderungen und Beurteilungen.

Die Eingruppierung der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit erfolgt gemäß § 14 Tarifvertrag Bundesagentur (TV-BA) wie folgt: Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und in der Anlage 1 von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Diese werden dann in der Anlage 1 Tätigkeitsebenen zugeordnet.

Beispiel:

Gemäß dem Rahmenkonzept SGB II - Personalstrukturen in den gemeinsamen Einrichtungen (einsehbar im Internet) sind Teamleiter/innen im Jobcenter in die Tätigkeitsebene III eingruppiert.

4. Veröffentlichung der Telefon-Durchwahlnummern der Mitarbeiter

Nach der Entscheidung VG Leipzig 10.01.2013 - 5 K 981/11 waren auch Telefonlisten amtlicher Stellen (d.h. insbesondere die Durchwahlnummern zu den Sachbearbeitern) als amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz anzusehen, mit der Folge, dass diese auf Antrag dem Bürger bzw. einer juristischen Person herausgegeben werden müssen. Praktische Bedeutung hat dieser Anspruch insbesondere für die Durchwahlnummern der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, die nicht mehr direkt angewählt werden können.

Aber das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Anspruch in zwei Entscheidungen abgelehnt:

  • "Der Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - hier: die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen - gefährden kann." (BVerwG 20.10.2016 - 7 C 20/15).

  • "Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind nur diejenigen Bediensteten einer Behörde, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird." (BVerwG 20.10.2016 - 7 C 27/15).

5. Haftung für eine fehlerhafte Information

Nach dem Urteil OLG München 21.04.2011 - 1 U 133/11 haftet die Arbeitsagentur für eine unrichtige Information. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Mitarbeiter eine unrichtige Frist zur Anspruchsbeantragung genannt. Nach der Ansicht der Richter kann sich die Arbeitsagentur nicht darauf berufen, dass dem Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt worden sei, in dem die korrekte Frist genannt sei.

 Siehe auch 

Arbeitsgelegenheit

Arbeitslosengeld

Arbeitsvermittlung

Bürgergeld

Sozialgeld

Eicher/Schlegel: SGB III - Arbeitsförderungsrecht; Loseblattsammlung

Guckelberger: Informationszugang zu Telefonlisten von Behörden; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 1210

Zieglmeier: Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 37b SGB III; Der Betrieb - DB 2004, 1830