Die sich ständig weiterentwickelnde Stadt am Rhein
Rüsselsheim ist die größte Stadt im Kreis Groß-Gerau in der Rhein-Main-Region. Sie ist eine von sieben Sonderstatusstädten Hessens, übernimmt also mehr Aufgaben als eine gewöhnliche kreisangehörige Gemeinde. Rüsselsheim befindet sich am Unterlauf des Mains. Die Stadt liegt wenige Kilometer von der Mündung bei Wiesbaden entfernt. Sie erlangte internationale Anerkennung durch die Präsenz des deutschen Automobilherstellers Adam Opel AG. Rüsselheim nahm die Vororte Bauschheim und Königstädten als Stadtteile auf. In Zeiten wirtschaftlichen Strukturwandels und zunehmender internationaler Verflechtung der Region, kommt der Wohnraummiete und mit ihr dem Mietrecht in Rüsselsheim verstärkte Bedeutung zu.
Mietrecht in Rüsselsheim und bundesweit
Die Miete ist ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis und richtet sich auf eine Gebrauchsüberlassung. Bei Wohnraummietverträgen gilt die Schriftform gemäß § 550 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sofern die Parteien gegen die Form verstoßen, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, statt nichtig zu sein. Der Vermieter ist laut Mietrecht verpflichtet, die Mietsache mangelfrei zu übergeben. Hierzu zählen nicht zu beseitigende Mängel und Makel, die vom Vermieter unverschuldet bestehen. Es gibt verschiedene Fallgruppen. Bei einem Qualitätsmangel, wie bei einem beschädigten Dach, haftet der Vermieter der Mietsache selbst. Eine konkrete Gefahrenquelle besteht auch außerhalb der Mietsache und gefährdet sie jederzeit. Ein brüchiger Baum im Garten ist eine konkrete Gefahr. Umweltfehler gelten nicht nur für besonders kritische südhessische Mieter, sondern kraft Mietrechts in Rüsselsheim als Mangel der Mietsache. Dies sind äußere Einwirkungen wie Baulärm oder extreme Luftverschmutzung, die die ordnungsgemäße Benutzung direkt beeinträchtigen. Das Mietrecht zählt öffentlich-rechtliche Beschränkungen zu den Mängeln, sofern sie die Mietsache bezüglich ihrer Lage, Eigenschaft oder Benutzbarkeit beeinträchtigen. Ein entgegenstehender Flächennutzungsplan ist ein Beispiel. Gemäß § 536 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird einem Mangel gleichbehandeln, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Rechtsfolge eines Mangels, der zur Unbrauchbarkeit des Wohnraums führt, ist, dass der Mieter insoweit vom Mietzins befreit ist. Abhängig vom Mangelumfang mindert sich der Mietzins. Interessierte finden einen Rechtsanwalt für Mietrecht in Rüsselsheim auf anwalt24.de.