Rechtswörterbuch

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Zwangsverwalter - Schuldner

 Normen 

§ 150b ZVG

ZwVwV

 Information 

Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 150b ZVG bei dem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen verpflichtet, den Schuldner als Zwangsverwalter einzusetzen:

  • Bei dem der Zwangsverwaltung unterliegendem Grundstück handelt es sich um ein landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Grundstück.

  • Der Schuldner ist bereit, die Zwangsverwaltung auszuüben.

  • Er ist nach der Lage der Verhältnisse geeignet die Zwangsverwaltung auszuüben.

Vor der Bestellung sollen gemäß § 150b Abs. 2 ZVG die nach § 150a ZVG berechtigten Gläubiger, der die Zwangsverwaltung beantragende Gläubiger und die untere Verwaltungsbehörde gehört werden.

Gegen die Bestellung des Schuldners zum Zwangsverwalter können die angehörten Beteiligten die sofortige Beschwerde einlegen.

Andere Gläubiger können Vollstreckungserinnerung einlegen.

Der Schuldner selbst kann gegen die Ablehnung seiner Bestellung wiederum sofortige Beschwerde einlegen.

Der Schuldner ist aber nicht berechtigt, die Zwangsverwaltung allein auszuüben: Gemäß § 150c ZVG ist ihm zwingend eine Aufsichtsperson beizuordnen, die wiederum zur Überwachung der Zwangsvollstreckung bereit und fähig ist.

Die Aufsichtsperson hat die Interessen aller Gläubiger zu wahren und unterliegt selbst der Kontrolle des Vollstreckungsgerichts.

Der Schuldner darf gemäß § 150d ZVG über die Nutzungen und Erlöse des Grundstücks nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen. Davon nicht erfasst sind jedoch die Kosten der laufenden Verwaltung des Grundstücks, die öffentlichen Lasten u.a.

Der Schuldner erhält grundsätzlich für die Durchführung der Zwangsverwaltung keine Vergütung. Jedoch kann gemäß § 150e ZVG das Vollstreckungsgericht ihm erlauben, Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlöse zum Lebensunterhalt zu verwenden.

 Siehe auch 

Institutszwangsverwalter

Klausel

Zwangsverwalter

Zwangsverwalter - Aufgaben

Zwangsverwaltung

Zwangsverwaltung - Beschlagnahme

Zwangsvollstreckung

http://www.forum-zwangsverwaltung.de (Internetseiten einer Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung)

http://www.igzwangsverwaltung.de (Internetseiten einer Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung)

Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen: Zwangsverwaltung; Kommentar; 4. Auflage 2007

Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen: Handbuch der Zwangsverwaltung; 2. Auflage 2005