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Zugewinnausgleich - Berücksichtigung einzelner Vermögenswerte

 Normen 

§§ 1373 ff. BGB

 Information 

1. Darlehensverbindlichkeiten

Bei der Frage der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten der Eheleute im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs kommt es nicht allein auf die Schuldnerstellung im Außenverhältnis, sondern auf die Haftungsverteilung im Innenverhältnis an. Dies gilt sowohl für gemeinsame Schulden als auch für Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte im Außenverhältnis allein übernommen hat.

Es ist deshalb möglich, dass trotz des Bestehens einer Gesamtschuld im Außenverhältnis die Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz nur bei einem Ehegatten anzusetzen ist oder dass trotz alleiniger Haftung eines Ehegatten im Außenverhältnis die Schuld hälftig in das Endvermögen beider Parteien einzustellen ist (OLG Koblenz 11.06.2008 - 9 UF 64/08).

2. Direktversicherungen

Direktversicherungen eines Arbeitgebers als steuerbegünstigte Form der betrieblichen Altersversorgung zugunsten eines Ehegatten sind bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen, wenn dem Ehegatten ein widerrufliches Bezugsrecht zusteht.

3. Arbeitsrechtliche Abfindung

Nach der Entscheidung OLG Karlsruhe 24.10.2013 - 2 UF 213/12 ist eine arbeitsrechtliche Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen ebenso zu verwenden wie für den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Darüber hinaus ist die Abfindung aber auch zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen einzusetzen, sodass auch hier die Sicherung des Unterhalts Vorrang genießt. Soweit eine Abfindung jedoch nicht zum Ausgleich des nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird, ist sie als Bestandteil des Endvermögens des Ehegatten anzusehen und als Zugewinn auszugleichen.

Ebenso sieht es das OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken 11.01.2022 - 6 UF 91/21):

"Die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eine Arbeitsvertrages zugeflossene Abfindung kann mit dem zum Stichtag für das Endvermögen maßgeblichen Betrag eine im Zugewinn auszugleichende Vermögensposition sein, soweit mangels Einbeziehung der Abfindung in eine Unterhaltsregelung das Doppelverwertungsverbot nicht greift und der Ausgleichspflichtige aufgrund einer stichtagsbezogenen Prognose darauf weder zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs noch desjenigen anderer Unterhaltsberechtigter angewiesen ist."

Aber auch eine nach dem Stichtag zur Berechnung des Zugewinns ausgezahlte Abfindung ist zu berücksichtigen, soweit zum Stichtag zumindest eine Anwartschaft oder ein entsprechender, nicht mehr von einer Gegenleistung abhängiger Anspruch vorhanden ist.

4. Berücksichtigungsfähigkeit einer Zuwendung der Schwiegereltern

Ist im Zugewinnausgleichs ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern (Zuwendungen von Schwiegereltern) zu berücksichtigen, ist diese Forderung sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Schwiegerkindes anzusetzen. Eine Indexierung dieses Abzugspostens findet nicht statt (OLG Düsseldorf 19.03.2014 - II-8 UF 271/13).

5. Mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück

Der BGH hat mit der Entscheidung BGH 06.05.2015 - XII ZB 306/14 folgende Vorgaben an die Erfassung des Wertzuwachses in einem Zugewinnausgleich aufgestellt:

  • Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich.

  • Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird.

  • Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.

6. Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft

Auch die Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft ist ein Vermögenswert:

"Bei dem Gesellschaftsanteil an der P-mbB handelt es sich unzweifelhaft um einen Vermögenswert. (...) Dass der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken" (BGH 23.02.2022 - XII ZB 38/21).

 Siehe auch 

Direktversicherung - Allgemein

Ehegatteninnengesellschaft

Ehewohnung

Good will

Güterstand

Haushaltsgegenstände

Innengesellschaft

Scheidung - Gemeinsame Schulden

Scheidung - Miteigentum

Unbenannte Zuwendungen

Zugewinnausgleich - Berechnung

Zugewinngemeinschaft

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch Familienrecht; 12. Auflage 2021

Klein: Handbuch Familienvermögensrecht; 3. Auflage 2022