Rechtswörterbuch

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Widerspruch - Verwaltungsverfahren

 Normen 

§§ 68 ff. VwGO

§§ 78 ff. SGG

§§ 347 ff. AO

 Information 

1. Das Widerspruchsverfahren

Der Widerspruch ist ein außergerichtlicher förmlicher Rechtsbehelf. Gegen einen belastenden Verwaltungsakt ("Anfechtungswiderspruch") wie zur Herbeiführung des Erlasses eines abgelehnten bzw. unterlassenen Verwaltungsakts ("Verpflichtungswiderspruch") muss grundsätzlich zunächst Widerspruch gemäß §§ 68 ff VwGO bei der Behörde eingelegt werden, bevor Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden kann (zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz siehe Widerspruch - Statthaftigkeit und Widerspruch - Entbehrlichkeit).

Zu beachten:

Gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden (z.B. Einkommensteuerbescheide) ist nicht Widerspruch, sondern gemäß §§ 347 ff. AOEinspruch einzulegen.

Durch den Widerspruch wird der Verwaltungsakt zunächst durch die Ausgangsbehörde überprüft. Kommt diese zu keiner anderen Entscheidung (Abhilfe), legt sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor. Diese erlässt daraufhin den sogenannten Widerspruchsbescheid; korrigiert die Widerspruchsbehörde die Entscheidung der Ausgangsbehörde im Sinne des Widerspruchsführers liegt ein Widerspruchsbescheid in Form eines sogenannten Abhilfebescheids vor.

Mit der Widerspruchseinlegung beginnt für den Widerspruchsführer automatisch der Schutz des vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. der angefochtene Verwaltungsakt bleibt wirkungslos, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist (siehe Widerspruch - Wirkungen).

Nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO geregelten Fällen bleibt der Verwaltungsakt sofort vollziehbar, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Der Betroffene kann aber mit Hilfe des Verwaltungsgerichts die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung erreichen (siehe Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO).

Der Zugang des eingelegten Widerspruchs ist von dem Widerspruchsführer zu beweisen. Dabei führt es nach der Entscheidung OVG Hamburg 24.10.2005 - 3 Nc 37/05 nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wenn der Widerspruchsführer glaubhaft macht oder beweist, dass er das Widerspruchsschreiben bei der Post als einfachen Brief aufgegeben hat. Auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nach dieser Entscheidung nicht anwendbar.

2. Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in einigen Bundesländern

Hierzu siehe "Widerspruch".

 Siehe auch 

Ermessen - Zweckmäßigkeit

Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht

Unbestimmter Rechtsbegriff

Widerspruch - Begründetheit

Widerspruch - Entbehrlichkeit

Widerspruch - Statthaftigkeit

Widerspruch - Wirkungen

Widerspruchsbefugnis

Widerspruchsbescheid

Widerspruchsform

Widerspruchsfrist

Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren