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Verwaltungsprivatrecht

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

1 Allgemein

Als Verwaltungsprivatrecht wird das Handeln der Verwaltung in privatrechtlicher Rechtsform bezeichnet.

Voraussetzungen des Verwaltungsprivatrechts sind insofern:

  • Handeln eines Trägers der Verwaltung

  • in privatrechtlicher Rechtsform

  • zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.

Das Verwaltungsprivatrecht ist abzugrenzen von dem fiskalischen Handeln, bei dem der Träger der Verwaltung zwar privatrechtlich handelt, aber keine öffentlichen Aufgaben erfüllt.

2 Befugnis zum Handeln in privatrechtlicher Rechtsform

Die Verwaltung ist befugt, in privatrechtlicher Form zu handeln, wenn entsprechende gesetzliche Vorgaben für eine öffentlich-rechtliche Form fehlen, und öffentlich-rechtliches Handeln auch nicht für die Zwangsanwendung (wie im Bereich der Ordnungs- und Abgabenverwaltung) notwendig ist.

Eine Grenze des Verwaltungsprivatrechts ist die Unmöglichkeit sich mit der Wahl der privaten Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bindungen (Grundrechte, Zuständigkeitsregelungen, allgemeine Grundsätze des Verwaltungshandelns) zu entziehen. D.h. auch im Verwaltungsprivatrecht ist die Verwaltung an diese Regeln gebunden. Beispiel: Die Gemeinde gründet für die Müllentsorgung eine GmbH. Bei der Festlegung der Gegenleistung muss die GmbH die sog. Gebührengrundsätze beachten. Handelt die Verwaltung in privatrechtlicher Form, besteht aber ein öffentlich-rechtlicher Zulassungsanspruch dann greift die Zweistufentheorie (siehe den Beitrag "Abgrenzung Öffentliches Recht - Privatrecht".

3 Anzuwendendes Recht

Handelt die Verwaltung in verwaltungsprivatrechtlicher Form, so findet grundsätzlich das Privatrecht Anwendung, das aber durch die Normen des öffentlichen Rechts eingeschränkt wird.

Normen des Verwaltungsverfahrensrechts sind anwendbar, sofern sie allgemein gültige Rechtsgedanken enthalten. Weiterhin unterliegt die Verwaltung der Grundrechtsbindung. Insbesondere muss ihr Handeln mit den Art. 3 und 12 GG in Einklang stehen. Hintergrund ist, dass die Verwaltung auch in privatrechtlicher Form Teil der vollziehenden Gewalt bleibt und diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG dem Grundgesetz unterworfen ist.

Anders ist es, wenn es sich um eine rein fiskalische Tätigkeit handelt oder an dem Privatrechtssubjekt sowohl die Verwaltung als auch Private beteiligt sind.

metis