Rechtswörterbuch

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Vergaberecht - Grundsätze der Vergabe

 Normen 

§ 97 GWB

SaubFahrzeugBeschG

 Information 

Allgemein:

Gemäß § 97 GWB unterliegt das Vergabeverfahren folgenden Grundsätzen:

  • Transparenz:

    Der Grundsatz der Transparenz wird u.a. durch die Veröffentlichung der Ausschreibung sowie die Dokumentationspflicht über den Verfahrensablauf in der Verfahrensakte erreicht.

  • Wettbewerb:

    Jedem Bewerber ist ein freier Zugang zu dem Verfahren zu gewähren, alle Angebote der Bieter sind zu berücksichtigen.

  • Gleichbehandlung:

    Alle Bieter sind gleich zu behandeln. In der Praxis sind daher die in einem Gespräch einem Bieter mitgeteilten Informationen unverzüglich auch den anderen Bietern mitzuteilen.

  • Wirtschaftlichkeit

  • Verhältnismäßigkeit

  • Berücksichtigung mittelständischer Interessen:

    Danach sind die Interessen mittelständischer Unternehmen vornehmlich zu berücksichtigen, indem öffentliche Aufträge in Form von Losen vergeben werden müssen, sofern nicht eine Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich ist.

Saubere Fahrzeuge:

Daneben haben die öffentllichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenzzeitraum festgelegte Mindestziele einzuhalten. Rechtsgrundlage ist das Saubere-Fahrzeug-Beschaffungsgesetz. Die Mindestziele sind dabei in § 6 SaubFahrzeugBeschG geregelt.

 Siehe auch 

Bestechung

GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen

Public Private Partnership

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Vergaberecht - Anforderungen an die Auftragnehmer

Vergaberecht - Informations- und Wartepflichten

Vergaberecht - Rechtsschutz

Vergaberecht - Nachprüfungsverfahren

Vergaberecht - Unwirksamkeit des Vertrags

Wettbewerblicher Dialog

Müller-Wrede: GWB-Vergaberecht. Kommentar; 2. Auflage 2014

Schulte/Just: Kartellrecht. GWB, Kartellvergaberecht, EU-Kartellrecht; 2. Auflage 2016