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Vereinfachtes Verfahren

 Normen 

§§ 1613 BGB

§§ 249 - 260 FamFG

 Information 

1. Einführung

Das Vereinfachte Verfahren ist ein Verfahren zur schnelleren Titulierung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder als dies im normalen Klageweg der Fall wäre. Vorteile des Vereinfachten Verfahrens sind, dass der Unterhaltspflichtige nur begrenzt Einwendungen gegen den Anspruch erheben kann und daher eher bereit ist, seine Einkünfte offen zu legen.

Der Anwendungsbereich des Vereinfachten Verfahrens erstreckt sich insofern auf die erstmalige Festsetzung des Kindesunterhalts. Eine Abänderung eines bestehenden Titels ist im Vereinfachten Verfahren nicht möglich.

Der begehrte Unterhalt kann bis zur 1,2-fachen Höhe des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB betragen.

Ist der Unterhalt von einem Sozialleistungsträger gezahlt worden (Rechtswahrungsanzeige), kann auch dieser die Festsetzung des Unterhalts im Vereinfachten Verfahren beantragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG).

Beide Parteien können jederzeit den Übergang in das streitige Verfahren beantragen. Auch der sofortige Weg zur streitigen Gerichtsbarkeit ist möglich, es muss nicht erst das Vereinfachte Verfahren gewählt werden.

Eine einstweilige Anordnung ist im Vereinfachten Verfahren nicht möglich.

Das Jugendamt oder der Rechtspfleger sind verpflichtet, kostenfrei Auskunft über das Verfahren zu erteilen.

Abgrenzung:

Von dem hier dargestellten vereinfachten Verfahren zur Titulierung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder abzugrenzen ist das schriftliche Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 155a FamFG (siehe Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern).

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen sind, dass

  • der Schuldner vorher zur Zahlung oder zur Einkommensoffenlegung aufgefordert wurde,

  • bisher kein Unterhaltstitel existiert (OLG Naumburg 25.02.2002 - 8 WF 251/01)

  • und kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Der Unterhaltsbedürftige braucht die Höhe des geltend gemachten Unterhalts nicht zu begründen!

Zwar findet das vereinfachte Verfahren nur hinsichtlich des Unterhaltes eines minderjährigen Kindes statt, die Unterhaltsfestsetzung im Vereinfachten Verfahren ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen (OLG Brandenburg 26.07.2006 - 9 UF 118/06).

3. Verfahren

3.1 Allgemein

Der Antrag hat die in § 250 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angaben zu enthalten. Dabei sind gemäß § 259 FamFG die Parteien verpflichtet, die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die in der Kindesunterhalt-Formularverordnung festgesetzt sind.

Zinsen für rückständigen Unterhalt (Verzug mit Unterhalt) können ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsantrags für den bis dahin rückständigen Unterhalt festgesetzt werden. Die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen (BGH 28.05.2008 - XII ZB 34/05).

Das Vereinfachte Verfahren ist nicht empfehlenswert, wenn der Unterhaltspflichtige Auskunft über seine Einkünfte gegeben hat und nur die Höhe des Unterhalts zwischen den Parteien streitig ist.

Der Antrag ist bei dem Familiengericht einzureichen, in dessen Bezirk das Kind oder der ihn vertretene Elternteil seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Sachlich zuständig ist der Rechtspfleger.

Der formell ordnungsgemäße Antrag wird ohne eine Prüfung der Begründetheit des Anspruchs an den Schuldner weitergeleitet. Dieser hat dann gemäß § 252 FamFG die Möglichkeit, formelle oder materielle Einwendungen zu erheben.

Materielle Einwendungen erfordern eine Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen:

  • Allgemein muss der Unterhaltspflichtige erklären, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

  • Den Einwand der Erfüllung kann er nur geltend gemacht werden, wenn er die Zahlungen nachweist sowie sich zum Ausgleich eines evtl. bestehenden Rückstandes verpflichtet.

  • Der Vortrag einer mangelnden Leistungsfähigkeit erfordert den Nachweis der Einkünfte, des Vermögens sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

3.2 Verlauf des Verfahrens bei Einwendungen des Schuldners

Die Regelungen zur Geltendmachung von Einwendungen wurden zum 26.11.2015 vereinfacht:

Die Zulässigkeit, der Inhalt, die Struktur und die Rechtsfolgen der Einwendung wurden gesetzlich näher bestimmt. Das Einwendungsformular ist nicht mehr zu verwenden.

Die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens umfasst neben den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen auch die in den §§ 249 und 250 FamFG genannten Voraussetzungen. Auch wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Verfahren von Amts wegen zu prüfen hat, kann der Antragsgegner derartige Einwendungen erheben. Wird die Unzulässigkeit des Verfahrens festgestellt, ist der Antrag zurückzuweisen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt und ist das Verfahren zulässig, sind die vom Antragsgegner dagegen vorgebrachten Einwendungen durch Erlass des Festsetzungsbeschlusses zu verwerfen.

Nach § 252 FamFG kann der Antragsgegner andere Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch nur unter besonderen Voraussetzungen geltend machen. Der Antragsgegner hat bei derartigen Einwendungen anzugeben, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist, und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu verpflichten. Dies gilt für rückständigen und laufenden Unterhalt. Die Änderung stellt klar, dass es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Einwendungen handelt.

Der Einwand der Erfüllung ist nach § 252 Abs. 3 FamFG nur zulässig, wenn der Antragsteller gleichzeitig erklärt, welche monatlichen Beträge im geltend gemachten Zeitraum gezahlt wurden, und er dazu Belege vorlegt. Bei Zahlungen für mehrere Kinder hat er ferner anzugeben, welche Beträge auf welches Kind entfallen.

Für den häufig praxisrelevanten Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist nach § 252 Abs. 4 FamFG eine formlose Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Antragsgegners vorgesehen. Zugleich sind Belege über die Einkünfte der letzten zwölf Monate vorzulegen. Grundsätzlich sind die Einkünfte aller Einkunftsarten der letzten zwölf Monate aufzulisten und zu belegen. Besonderheiten ergeben sich für Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII, die nur den aktuellen Bewilligungbescheid vorlegen müssen. Hier wird davon ausgegangen, dass mangelnde Leistungsfähigkeit feststeht, da diese Leistungen existenzsichernden Charakter aufweisen und nur bei behördlich geprüftem Hilfebedarf des Empfängers gewährt werden. Es ist der vollständige Bewilligungsbescheid einschließlich des Berechnungsbogens vorzulegen. Eine weitere Besonderheit sind Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieb bzw. Land - oder Forstwirtschaft. Das Belegen dieser Einkünfte für die letzten 12 Monate ist auch im streitigen Verfahren oft mit Schwierigkeiten verbunden. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung können die Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen (wie Bilanzen mit Gewinn-und-Verlust-Rechnung, Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmeüberschussrechnung sowie der letzte Einkommenssteuerbescheid vorgelegt werden. Im vereinfachten Verfahren sind damit in der Regel weniger Belege vorzulegen als im streitigen Verfahren. Soweit der Antragsteller auf weiteren Auskünften und Belegen besteht, kann er deren Vorlage nur im streitigen Verfahren erwirken.

Sofern der Unterhaltspflichtige zulässige Einwendungen erhoben hat, wird der Antragsteller gemäß § 254 FamFG darüber informiert. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. a)

    Der Unterhaltspflichtige hat sich bereit erklärt, einen niedrigeren Unterhalt zu zahlen. Wenn der Antragsteller hiermit einverstanden ist, wird dieser Unterhalt durch Beschluss festgesetzt.

  2. b)

    Es kommt zu keiner Einigung. Auf Antrag einer Partei wird der Rechtsstreit in das streitige Verfahren übergeleitet (§ 255 FamFG). Dabei wird die Rechtshängigkeit als mit der Zustellung des Antrags an den Unterhaltspflichtigen eingetreten fingiert.

  3. c)

    Begehrt der Unterhaltspflichtige weiterhin die Festsetzung des Unterhalts in der beantragten Höhe, so ist der Antrag durch Beschluss zurückzuweisen.

3.3 Verlauf des Verfahrens wenn der Schuldner keine Einwendungen erhebt

Auf einen zulässigen Antrag hin, gegen den keine Einwendungen erhoben wurden, ergeht ein Festsetzungsbeschluss. Bei unbegründeten Einwendungen des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit des Verfahrens und über andere Einwendungen, die nach § 252 Absatz 2 bis 4 FamFG nicht zulässig sind, wird gemäß § 253 FamFG der Unterhalt ebenfalls in einem vom Rechtspfleger erlassenden Festsetzungsbeschluss in der begehrten Höhe festgesetzt.

Der Unterhaltspflichtige kann diesen Festsetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten, wobei er diese Beschwerde nur auf die in § 252 FamFG aufgeführten Einwendungen stützen kann.

 Siehe auch 

Unterhalt - nachehelicher

Trennungsunterhalt

Verzug mit Unterhalt

OLG Karlsruhe 02.05.2006 - 20 WF 45/06 (Vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt nach türkischem Recht)

Klinkhammer: Kindesunterhalt: Vereinfachtes Verfahren oder Klage - was ist sinnvoll?; Familienrecht kompakt - FK 2001, 5

Röß: Das vereinfachte Verfahren nach § 495a BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 3679

Schneider: Vereinfachtes Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger; Neue Zeitschrift für Familienrecht; NZFam 2015, 1000