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Verein - Gemeinnützigkeit

 Normen 

§§ 51 - 68 AO

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

 Information 

1. Allgemein

Im Gegensatz zu auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichteten Vereinen verfolgen gemeinnützige Vereine einen ideellen Zweck und können dadurch Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen.

Steuerbegünstigt sind nur Vereine, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Abgabenordnung erfordert gemäß § 60 AO, dass die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks durch bestimmte Satzungsbestandteile festgelegt wird. Eine Gewinnerzielung des Vereins ist dann unschädlich, wenn sie eine Nebentätigkeit bleibt und auch nicht als Zweck in der Satzung niedergelegt ist.

Hinweis:

Neben der Gemeinnützigkeit ist auch die Erfüllung eines mildtätigen oder kirchlichen Zwecks steuerbegünstigt.

2. Gemeinnützigkeit

2.1 Allgemein

Gemeinnützig können sowohl rechtsfähige Vereine als auch nichtrechtsfähige Vereine sein.
In der letzten Zeit wird bei der Gründung einer Non-Profit-Organisation oftmals die Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) als Rechtsform gewählt.

Der Verein verfolgt nach der Abgabenordnung einen gemeinnützigen Zweck, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Die insofern anerkannten Förderungen der Allgemeinheit, d.h. die gemeinnützigen Zwecke, sind in § 52 Abs. 2 AO aufgeführt.
Wird der von der Organisation verfolgte gemeinnützige Zweck nicht von der Aufzählung erfasst, so kann er auf Antrag für gemeinnützig erklärt werden. Die Finanzbehörden der Länder müssen eine Finanzbehörde bestimmen, die für derartige Entscheidungen zuständig ist.

Zulässig ist es, die Mitgliedschaft nach bestimmten Merkmalen abzugrenzen, wie z.B. dem Besitz einer Fischereierlaubnis, die Ausübung eines bestimmten Berufes oder dem Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde.

Die Gemeinnützigkeit erfordert grundsätzlich eine nichtwirtschaftlliche Tätigkeit. Dies bedeutet nach einem klarstellendem Ureil des BGH jedoch nicht den gänzlichen Ausschluss einer gewerblichen Tätigkeit. Der BGH hat zur Abgrenzung eines wirtschaftlichen von einem nichtwirtschaftlichen Verein folgende Vorgaben aufgestellt:

"Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (...). Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser in dem erörterten Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; ...)" (BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16).

2.2 Selbstlosigkeit

Die Anforderungen an die Selbstlosigkeit sind in § 55 AO geregelt und entsprechen denen des

Vereins mit einem mildtätigen Zweck.

2.3 Geschlechterdiskriminierung

Der BFH hat die Gemeinnützigkeit abgelehnt für Vereinigungen, die nach ihrer Satzung nur ein bestimmtes Geschlecht aufnehmen (im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es Männer). Damit wird nach der Ansicht der Richter nicht die Allgemeinheit gefördert, da die Vereinigung Frauen ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließt. Bei dem Tatbestandsmerkmal einer Förderung der "Allgemeinheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Gehalt wesentlich geprägt wird durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit. Als Förderung der Allgemeinheit sind daher solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Ein Verein, der entgegen Art. 3 Abs. 3 GG die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt, ist daher mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig einzustufen. Der Verein diskriminiert Frauen, da sie nur Männer als Mitglieder aufnimmt (BFH 17.05.2017 - V R 52/15).

3. Umfang der Steuerbegünstigung

Die Steuerbegünstigung umfasst:

  • Die Befreiung von der Zahlung der Körperschaftsteuer (bei Vereinen das Pendant zur Einkommensteuer natürlicher Personen) und Gewerbesteuer.

  • Die Steuerfreiheit öffentlicher Zuschüsse, Spenden, Schenkungen und Erbschaftszuwendungen.

  • Im Falle des Grundbesitzes die Befreiung von der Zahlung der Grundsteuer.

4. Abzugsfähigkeit von Spenden

Die Leistung von Spenden an gemeinnützige Vereine können gemäß § 10b Abs. 1 S. 1 EStG als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an die in § 10b Abs. 1 S. 2 EStG aufgeführten Körperschaften, so z.B. Sportvereine.

Zudem hat der Bundesfinanzhof mit der Entscheidung BFH 02.08.2006 - XI R 6/03 die Abzugsfähigkeit insbesondere von verdeckten Aufnahmegebühren eingegrenzt. Danach sind Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein dann nicht als Spenden absetzbar, wenn sie unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen (in der Entscheidung: Nutzung der Golfanlage).

 Siehe auch 

Anfallberechtigte

Ehrenamtliche Tätigkeit

Verein - Kirchlicher Zweck

Verein - Mildtätiger Zweck

Verein - Mitgliedschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Verein - Spendenbescheinigung

Verein - Zweckänderung

BFH 20.12.2006 - I R 94/02 (Gemeinnützigkeit bei einer ihre Zwecke überwiegend im Ausland erfüllenden Stiftung)

BFH 20.01.1982 - I R 256/78 (Aufnahmegebühr von 2.000 DM zulässig)

BFH 03.12.1996 - I R 67/95 (Ersetzung der von einem Mitglied aufgewandten Mittel zulässig).

Augstein: Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit von Sportvereinen, insbesondere von Golfclubs; Sport und Recht - SpuRt 2001, 177

BMF: Gemeinnützigkeit einer Körperschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1999, 770

Fritz: Aktuelle Finanzrechtsprechung zum Gemeinnützigkeit- und Spendenrecht; Deutsches Steuerrecht - DStZ 2017, 190

Leichinger: Gemeinnützigkeit: Harmonisierung der Verwaltungsvorschriften mit der Rechtsprechung. Auslegung des BFH-Urteils vom 27.11.2013 - I R 17/12 -, (Zugleich Anmerkung zu BMF, Schr. v. 26.01.2016); Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2016, 928

Leuschner: Der Zweck heiligt doch die Mittel! - Vereinsklassenabgrenzung nach dem Kita-Beschluss des BFH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 1919

Reichert/Schimke/Dauernheim: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts; 14. Auflage 2018