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VDI-Richtlinie 2058

 Normen 

VDI-Richtlinie 2058

 Information 

Die VDI-Richtlinie 2058, die zunächst nur der Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft diente, gilt heute wie die TA Lärm als allgemein anerkannte akustische Grundregel. Auch bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen wird daher von den Behörden und den Gerichten auf die Regeln dieser Richtlinie zurückgegriffen.

Da es sich bei der VDI-Richtlinie 2058 um von einem privatrechtlichen Normenverband (Verein Deutscher Ingenieure) aufgestelltes Regelwerk handelt, ist ihre Bindungswirkung nicht gleich der von Rechtsnormen oder von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften wie z.B. der TA Lärm; als antizipiertes Sachverständigengutachten kommt ihnen dennoch eine hohe Bedeutung bei der Festlegung der Grenze für die Wesentlichkeit von Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft zu. Lässt eine Behörde die VDI-Richtlinie 2058 außer Acht, wo deren Berücksichtigung bei der Abwägung im Einzelfall geboten war, liegt ein Ermessensfehler und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Behörde vor (vgl. OVG Niedersachsen 25.03.1994 - 1 K 6147/92, UPR 1994, 354).

Je nach Schutzbedürftigkeit des Gebiets gelten unterschiedliche Lärmrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen:

Gebietstyp:Grenzwerte in db(A):
Kurgebiete, Krankenhäuser und PflegeanstaltenTag: 45
Nacht: 35
Reine WohngebieteTag: 50
Nacht: 35
Allgemeine WohngebieteTag: 55
Nacht: 40
Dorf- und MischgebieteTag: 60
Nacht: 45
KerngebieteTag: 60
Nacht: 45
GewerbegebieteTag: 65
Nacht: 50
IndustriegebieteTag: 70
Nacht: 70

Die Bezeichnungen der Gebiete, auf die sich die Einhaltung der Immissionswerte bezieht, lehnt sich zwar an die Gebietsanteilung der Baunutzungsverordnung an. Zu beachten ist jedoch, dass die VDI 2058 auf die tatsächliche Nutzung der betroffenen Gebiete abstellt, weil die Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärmeinwirkungen durch alles mitbestimmt wird, was für den Charakter und die Funktion eines Gebietes objektiv von Bedeutung ist. Die Gebietseinteilung in der Baunutzungsverordnung trägt indessen außer Gesichtspunkten des Immissionsschutzes auch anderen planerischen Erfordernissen Rechnung.

Hinweis:

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu würdigen, die eine Abweichung von den in der VDI-Richtlinie 2058 festgelegten Grenzwerten gebieten können (vgl. Glockengeläute).

 Siehe auch 

Geräuschimmissionen

Geruchsimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Immissionen - Rechtsschutz

Kinderlärm

Lärm

Lärmprotokoll

Nachtruhe

Ruhestörung

Schallschutz

TA Lärm

Umweltstandards

Verkehrslärm

Verkehrslärm - Verhältnismäßigkeitsklausel des § 41 Abs. 2 BImschG