Rechtswörterbuch

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Urlaub - Wechsel des Arbeitsplatzes

 Normen 

§ 5 Absatz 2 BUrlG

 Information 

Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines laufenden Jahres den Arbeitsplatz wechselt und schon mehr Urlaub genommen hat, als ihm nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zusteht, sollen diese Urlaubstage bei dem neuen Arbeitgeber berücksichtigt, d.h. abgezogen werden. Bei dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers hat der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die bereits in Anspruch genommenen Urlaubstage auszustellen.

Beispiel:

altes Arbeitsverhältnis: 28 Jahresurlaubstage, Ausscheiden zum 31.05.,
genommene Urlaubstage: 20,
dem Arbeitnehmer nach der Dauer des alten Arbeitsverhältnisses zustehende Tage: 11,6 (aufgerundet gemäß § 5 Absatz 2 BUrlG auf 12 Tage)

neues Arbeitsverhältnis: 30 Jahresurlaubstage, Beginn 01.06.,
dem Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis zustehende Urlaubstage: 17,5,
bereits im alten Arbeitsverhältnis zu viel genommene Tage: 8

verbleibende Urlaubstage: 9,5

 Siehe auch 

Bildungsurlaub

Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Urlaub - Abgeltung

Urlaub - Urlaubsentgelt

Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz

Powietzka: Bundesurlaubsgesetz. Kommentar; 2. Auflage 2015