Rechtswörterbuch

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Urlaub - Urlaubsentgelt

 Normen 

§ 11 BUrlG

§ 26 TVöD

 Information 

1. Allgemein

Das Urlaubsentgelt bemisst sich gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

2. Berechnung

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

Sofern sich die Arbeitsvergütung aus einem Grundgehalt und einer Provision zusammensetzt, deren Höhe sich nach den Verträgen bemisst, die vom Arbeitgeber aufgrund der vom Arbeitnehmer getätigten Verkäufe geschlossen wurden, ist auch die durchschnittliche Provision in die Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts miteinzubeziehen (EUGH 22.05.2014 - C-539/12).

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG (BAG 26.10.2016 - 5 AZR 456/15).

3. Besonderheiten bei dem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit

Das BAG änderte im Jahr 2015 seine Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsentgelts bei dem Wechsel von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeitarbeit. Nunmehr erweiterte das BAG diese Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, ob diese Rechtsprechung zur Disposition der Tarifvertragsparteien steht:

"Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist deshalb Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung - wie Urlaubsentgelt - mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Das in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 10.02.2015 - 9 AZR 53/14)."

"Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt" (BAG 20.03.2018 - 9 AZR 486/17).

 Siehe auch 

Bildungsurlaub

Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Urlaub - Abgeltung

Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz

Urlaub - Wechsel des Arbeitsplatzes

BAG 24.03.2010 - 10 AZR 58/09 (Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit im Urlaub)

Betz: Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nach der geänderten Rechtsprechung zum Urlaubsrecht; Betriebs-Berater - BB 2015, 886 - 890

Powietzka: Bundesurlaubsgesetz. Kommentar; 2. Auflage 2017