Unmittelbarer Zwang
Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder
Zwangsmittel im öffentlich - rechtlichen Vollstreckungsrecht zur Vollstreckung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens.
Als unmittelbarer Zwang wird die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen bezeichnet.
Der unmittelbare Zwang ist subsidiär. Er ist erst dann anzuwenden, wenn die Zwangsmittel Ersatzvornahme und Zwangsgeld erfolglos geblieben sind oder ihre Anwendung "untunlich" ist.
Die gesetzlichen Grundlagen des unmittelbaren Zwanges sind neben den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder auch in Spezialgesetzen, insbesondere den Polizeigesetzen der Länder, zu finden.
Voraussetzungen:
Die allgemeinen Voraussetzungen des Verwaltungszwanges müssen vorliegen. Es ist nicht ausreichend, dass sie für das erfolglos angewandte Zwangsmittel Ersatzvornahme oder Zwangsgeld vorliegen.
Zusätzlich müssen eine Ersatzvornahme oder die Zwangsgeldeintreibung erfolglos geblieben sein. Insbesondere immer zu beachten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.