Rechtswörterbuch

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Unlauterer Wettbewerb

 Normen 

UWG

RL 2005/29

 Information 

1. Allgemein

Ein unlauterer Wettbewerb ist ein Wettbewerb, der gegen die Vorschriften des UWG und andere die Mitbewerber, die Verbraucher und andere Marktteilnehmer schützende Gesetze verstößt.

Der Anwendungsbereich des UWG erstreckt sich gemäß Art. 3 RL 2005/29 auf als unlautere Geschäftspraktiken bezeichnete geschäftliche Handlungen im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Mittelbar geschützt sind damit auch rechtmäßig handelnde Unternehmer vor solchen Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln halten.

Der Schutzbereich erstreckt sich gemäß Art. 3 Abs. 2 RL 2005/29 nicht auf das Vertragsrecht und schließt insbesondere Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen von Verträgen aus.

2. Systematik des Gesetzes

Es besteht folgende Systematik des Gesetzes:

3. Definitionen

  • Geschäftliche Handlung:

    In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wird der Begriff "geschäftliche Handlung" definiert. Um zum Ausdruck zu bringen, dass als geschäftliche Handlung gleichermaßen ein positives Tun wie auch ein Unterlassen in Betracht kommen, wird nicht der an sich ausreichende herkömmliche Begriff "Handlung" verwendet, sondern die umfassender erscheinende Formulierung "Verhalten" eingeführt.

    Voraussetzung für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung ist u.a., dass das Verhalten einer Person in einem objektiven Zusammenhang steht mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages hierüber.

  • Verhaltenskodex (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG):

    Die Definition des Begriffs "Verhaltenskodex" lehnt sich an den Wortlaut der Richtlinie an.

  • Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG):

    Es wird der Sache nach die Definition des "Gewerbetreibenden" aus der Richtlinie übernommen. Statt des Wortes "Gewerbetreibender" wird jedoch der Begriff "Unternehmer" verwendet. Allerdings erfordert die Umsetzung der Richtlinie, diesen Begriff nunmehr nicht mehr entsprechend § 14 BGB, sondern gemäß der Richtlinie zu definieren.

  • Unternehmerische Sorgfalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG):

    Hinweis:

    Der Begriff der "fachlichen Sorgfalt" wurde durch den Begriff der "unternehmerischen Sorgfalt" ersetzt.

  • "Wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG):

    Eine "wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" ist die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

  • "Geschäftlichen Entscheidung" (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG):

    "Geschäftliche Entscheidung" ist jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.

 Siehe auch 

Aggressive geschäftliche Handlungen

Irreführende geschäftliche Handlungen

Kaffeefahrten

Kartell

Unlautere geschäftliche Handlungen

Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung

Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen

Unlauterer Wettbewerb - Unzumutbare Belästigung

Unlauterer Wettbewerb - Verfahren

Werbung - Strafbarkeit

Werbung - vergleichende

Wettbewerbsrecht

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Alexander: Wettbewerbsrecht; 2. Auflage 2019

Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - Medienrecht. Kommentar; 4. Auflage 2022

Möller: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 1

Teplitzky: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren: Unterlassung - Beseitigung - Auskunft - Schadensersatz. Anspruchsdurchsetzung und Anspruchsabwehr; 12. Auflage 2019