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Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

 Normen 

§ 1686a BGB

§ 167a FamFG

 Information 

1. Hintergrund der Erweiterung des Umgangsrechts

Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, stand nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes war, für das Kind tatsächlich Verantwortung trug oder getragen hatte (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl diente. Konnte der leibliche, nicht rechtliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so blieb ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. Dies galt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war.

Zudem blieb ihm der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater dem Wohl des Kindes dient. Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hatte darüber hinaus auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darin einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erkannt.

2. Voraussetzungen für das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Rechtsgrundlage ist § 1686a BGB. Es bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Der Antragssteller ist der leibliche Vater.

    Anträge auf Erteilung des Umgangsrechts sind gemäß § 167a FamFG nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Enthält die Antragsschrift keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (OLG Bremen 10.10.2014 - 5 UF 89/14).

    Durch das Zulässigkeitserfordernis der eidesstattlichen Versicherung der Beiwohnung sollen Mutter, Kind und (rechtlicher) Vater vor Umgangs- und Auskunftsverfahren "ins Blaue hinein" geschützt werden. Zudem soll vermieden werden, dass ein Mann, der mangels Beiwohnung nicht als biologischer Vater in Betracht kommt, ein Umgangs- oder Auskunftsbegehren geltend macht, um damit Unfrieden in die bestehende (soziale) Familie zu tragen. Gleichzeitig wird durch das Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung der Beiwohnung verhindert, dass ein Mann, der durch künstliche Befruchtung mittels heterologer Samenspende biologischer Vater geworden ist, ein Umgangs- oder Auskunftsrecht begehren kann.

    Eine Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme über die leibliche Vaterschaft besteht nicht. Unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 FamFG soll jedoch auch eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt werden.

    Die leibliche Vaterschaft wird nur als Vorfrage geprüft. Das Ergebnis einer Beweisaufnahme erwächst nicht in materieller Rechtskraft. Ein von dem Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kann nach den allgemeinen Regeln in anderen Verfahren verwertet werden.

  • Die Ausübung des Umgangsrechts dient dem Kindeswohl.

    Dabei ist unter Berücksichtigung der konkreten familiären Begebenheiten nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12163) insbesondere auch zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem gewissermaßen zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beruhenden Vater für das Kind eine seelische Belastung darstellen, ob das Kind dadurch in einer dem Kindswohl abträglichen Weise verunsichert wird, inwieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflikte nach der Trennung begrenzen können und wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten ist. Die Frage der Kindeswohldienlichkeit wird je nach familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und Resilienz des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc. unterschiedlich zu beurteilen sein.

    Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag zurückzuweisen. Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen (BGH 05.10.2016 - XII ZB 280/15).

3. Auskunftsanspruch

Der leibliche Vater hat zudem gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 Siehe auch 

Erbschaftsteuer

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Umgangsrecht - Kosten

Umgangsrecht - Rechtsanwaltsgebühren

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 11. Auflage 2018

Peschel-Gutzeit: Der doppelte Vater - Kritische Überlegungen zum Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2465