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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

 Normen 

SVLFG-G

ALG

KVLG 1989

§ 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII

§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

 Information 

1. Sozialversicherung

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist eine Sonderform der Sozialversicherung für bestimmte Berufsgruppen:

Zum 01.01.2013 ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG-G).

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung für selbstständig Tätige aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie dem Gartenbau.

Aufgrund der besseren Leistungen im Vergleich zu den normalen Sozialversicherungsbereichen ist eine Mitgliedschaft begehrt. Jedoch ist die Mitgliedschaft an Voraussetzungen geknüpft: Um als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert werden zu können, muss das Unternehmen z.B. eine bestimmte Mindestgröße erreichen.

Daneben gibt es auch Pflichtmitgliedschaften, so z.B. für Pächter von gemeinschaftlichen Jagdbezirken in der Unfallversicherung:

"Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a SGB VII sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner kraft Gesetzes unfallversichert. Hierzu zählen auch Jagdpächter iS von § 11 BJagdG (...) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit der Ausübung des Jagdrechts ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BSG 20.12.1961 - 2 RU 136/60)" (SG Magdeburg 28.03.2017 - S 46 U 33/14).

2. Eingruppierung der Mitarbeiter

Rechtsgrundlagen der Eingruppierung der bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beschäftigten Mitarbeiter sind:

  • Rechtsgrundlage ist gemäß der in § 2 des Arbeitsvertrags enthaltenen Bezugnahmeklausel der Tarifvertrag zur Übernahme des BAT für die Angestellten der Träger und Verbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (im Folgenden BAT-LSV) und den diesen ergänzenden Tarifverträge.

  • Gemäß § 2 des BAT-LSV gilt der BAT Bund/Länder bzw. die den BAT ersetzenden Tarifverträge, soweit in den Bestimmungen des BAT-LSV nichts Abweichendes vereinbart ist.

  • Rechtsgrundlage ist daher derzeit der TVöD-Bund mit den im BAT-LSV geregelten Besonderheiten.

  • Gemäß § 2 Ziffer 3 BAT-LSV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung LSV (Anlage 1 zum Tarifvertrag BAT-LSV).

  • Die ermittelte Vergütungsgruppe ist dann gemäß der Tabelle TVöD/LSV einer Entgeltgruppe des TVöD-Bund zuzuordnen.

  • Die Höhe der Vergütung entspricht dann der Entgelttabelle TVöD-VKA.

 Siehe auch 

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Sozialstaat

Sozialversicherung

Hassel/Gurgel/Otto: Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht; 6. Auflage 2020

Schaumberg: Die Rehabilitationsträger nach dem SGB IX; 1. Auflage 2020