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Sorgerecht - Alleiniges Sorgerecht

 Normen 

§§ 1626 - 1698b BGB

EUKindSorgRÜbk

 Information 

1. Allgemein

Die Voraussetzungen der Beantragung des alleinigen Sorgerechts durch einen Elternteil sind in § 1671 BGB geregelt. Dabei erfasst der Anwendungsbereich die folgenden Fallgestaltungen:

  1. a)

    Bisher gemeinsam sorgeberechtigte Eltern leben nicht nur vorübergehend getrennt und ein Elternteil beantragt die Übertragung der Alleinsorge (§ 1671 Abs. 1 BGB).

  2. b)

    Bisher ist die Mutter des Kindes allein sorgeberechtigt bei einem Getrenntleben der Eltern und nun beantragt der Vater die Übertragung der Alleinsorge auf sich (§ 1671 Abs. 2 BGB).

2. Bisher gemeinsam sorgeberechtigte Eltern

Es besteht gemäß § 1671 Abs. 1 BGB eine doppelte Kindeswohlprüfung, wonach die Auflösung der gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindeswohls geboten sein muss und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entsprechen muss.

Eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern rechtfertigt die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts nur dann, wenn die Zerstrittenheit Auswirkungen auf das Kindeswohl hat und bei einer Alleinsorge mit einer Besserung des Kindeswohls zu rechnen ist (OLG Brandenburg 17.02.2014 - 13 UF 175/13).

3. Nicht miteinander verheiratete Eltern und bisher alleinsorgeberechtigte Mutter

Dem Vater kann gegen den Willen der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen werden. Es sind die in § 1671 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB aufgeführten Fälle zu unterscheiden:

  1. a)

    Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater bei Konsens der Eltern und fehlendem Widerspruch des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr vollendet hat:

    Dem mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Vater ist die Alleinsorge auf seinen Antrag hin zu übertragen, wenn die Mutter zustimmt, das mindestens 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht und zudem die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

    Anders als bei gemeinsam sorgeberechtigten getrennt lebenden Eltern kann im Falle der Übertragung der Alleinsorge auf den nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vater elterlicher Konsens nicht ohne Weiteres die Sorgerechtsverhältnisse zugunsten der Alleinsorge eines Elternteils umgestalten, es bedarf vielmehr einer gerichtlichen Kontrolle, allerdings nur in Form einer negativen Kindeswohlprüfung.

  2. b)

    Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht:

    Eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Vater setzt zunächst voraus, dass eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht in Betracht kommt.

    Auch wenn eine gemeinsame Sorge wegen der Blockadehaltung eines Elternteils nicht in Betracht kommt, ist bei der sodann vorzunehmenden Prüfung, wem die Alleinsorge zugesprochen werden soll das Kindeswohl maßgeblich. Was dem Kindeswohl am besten entspricht, ist umfassend unter Einbeziehung aller Lebensumstände zu bewerten.

Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird vom BGH sehr restriktiv beurteilt. Es besteht aber der Grundsatz, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt.

Nur wenn nach der Überzeugung des Tatrichters das gemeinsame Sorgerecht praktisch nicht durchführbar ist und die Eltern zu Entscheidungen zum Wohle des Kindes nicht in der Lage sind, kommt die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht (BGH 11.05.2005 - XII ZB 33/04). Dies gilt auch dann, wenn der das alleinige Sorgerecht beantragende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern verantwortlich ist (BGH 12.12.2007 - XII ZB 158/05).

Vor der Übertragung des gänzlichen alleinigen Sorgerechts ist die Möglichkeit der Übertragung der Alleinsorge für Teilbereiche des Sorgerechts zu prüfen.

Ruht das Sorgerecht der Mutter, so bedarf der Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht mehr ihrer Zustimmung (BGH 26.09.2007 - XII ZB 229/06).

4. Verfahren zur Beantragung des alleinigen Sorgerechts

Das Verfahren unterliegt gemäß § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz.

Es bestehen gemäß §§ 159 - 162 FamFG für das Familiengericht folgende Anhörungspflichten:

  • Eltern

  • Jugendamt (s.a. §§ 50 SGB VIII)

  • Kind:

    Von der Anhörung des Kindes wird abgesehen, wenn der andere Elternteil der Sorgerechtsübertragung zustimmt.

    Der Richter soll die Anhörung an einem anderen Ort, möglichst einem dem Kind vertrauten Ort, ausführen.

    Bezüglich des Verfahrens bestehen folgende weitere Vorgaben (OLG Frankfurt am Main 12.07.2022 - 1 UF 240/21):

    "Im Rahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach § 159 FamFG bedarf es der expliziten Wahrnehmung des Kindes als eigenständige Persönlichkeit durch das Gericht, was auch damit einhergeht, dass das Kind zumindest kurz in seinem Verhalten beobachtet wird, um so auch Rückschlüsse auf seine Befindlichkeit ziehen zu können."

    "Auch zum Ergebnis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks ist ein Vermerk zu fertigen, in welchem die wesentlichen Vorgänge aufzunehmen sind (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Dazu gehört es auch, dass der persönliche Eindruck vom Kind und das Verhalten des Kindes im Vermerk geschildert und den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wird."

Die Anhörungspflichten bestehen in jeder Tatsacheninstanz, müssen also gegebenenfalls bei einer Berufung wiederholt werden. Hintergrund ist, dass der Richter sich einen eigenen Eindruck verschaffen soll.

Eine weitere Besonderheit ist die Beiordnung eines Anwalts des Kindes.

 Siehe auch 

Adoption

Anwalt des Kindes

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Beschneidung

Einbenennung

Ergänzungspflegschaft

Erziehungshilfen

Feststellung der Vaterschaft

Haager Kindesentführungsübereinkommen

Haager Minderjährigenschutzabkommen

Inobhutnahme

Kindeswohl

Kindeswohl - Gefährdung

Minderjährigenhaftungsbeschränkung

Scheidungsverbund

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Umgangsrecht

Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Weinreich/Klein: Fachanwaltskommentar Familienrecht; 6. Auflage 2016