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Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Präventionsverfahren

 Normen 

§ 167 Abs. 1 SGB IX

 Information 

Gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX soll der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat und das Integrationsamt einschalten, um mit ihnen über die Überwindung der Schwierigkeiten zu beraten.

Die Durchführung dieses Präventionsverfahrens ist jedoch nach der Entscheidung BAG 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung bzw. für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (BVerwG 29.08.2007 - 5 B 77/07). Vielmehr handelt es sich um eine Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

 Siehe auch 

Integrationsamt

Integrationsfachdienst

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Benachteiligungsverbot

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Beschäftigungspflicht

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Kündigung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Vorstellungsgespräch

Knittel: SGB IX. Kommentar; 11. Auflage 2017