Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Präventionsverfahren
Gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX soll der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat und das Integrationsamt einschalten, um mit ihnen über die Überwindung der Schwierigkeiten zu beraten.
Die Durchführung dieses Präventionsverfahrens ist jedoch nach der Entscheidung BAG 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung bzw. für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (BVerwG 29.08.2007 - 5 B 77/07). Vielmehr handelt es sich um eine Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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Knittel: SGB IX. Kommentar; 11. Auflage 2017