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Schusswaffengebrauch

 Normen 

Polizeigesetze der Bundesländer.

UZwG

WaffG

§§ 41 - 43 MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder)

 Information 

Schusswaffengebrauch ist die Verwendung der Waffen zum Schießen (im Gegensatz zum Schusswaffeneinsatz, bei dem die Waffe z.B. auch als Drohmittel eingesetzt wird).

Da der Schusswaffengebrauch eines Polizeibeamten schwerwiegende Folgen haben kann, sind im Polizeirecht die Voraussetzungen eines Schusswaffengebrauchs allgemein sowie die Voraussetzungen eines Schusswaffengebrauchs gegen Personen geregelt. Dabei sind die Regelungen zum Teil sehr detailliert (mit eigener Regelung zum finalen Rettungsschuss), zum Teil allgemeiner gehalten.

Da die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen müssen, ist zu beachten, dass es grundsätzlich einer Androhung des Schusswaffengebrauchs bedarf. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses (s. § 39 Abs. 1 MEPolG sowie die entsprechenden Vorschriften in den Polizeigesetzen der Länder). Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.

Allgemeine Grundsätze, die für einen Einsatz von Schusswaffengebrauch insbesondere zu beachten sind:

  • Schusswaffeneinsatz als ultima ratio: Danach dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen (Beispiel: kein Schusswaffengebrauch gegen flüchtenden Bankräuber, wenn diesem der Fluchtweg durch die Errichtung von Straßensperren abgeschnitten werden kann).

  • Vorrang des Schusswaffengebrauchs gegen Sachen (Beispiel: Schüsse auf die Reifen des Fluchtwagens nicht auf den flüchtigen Bankräuber selbst; jedoch auch keine Schüsse auf das Auto, wenn dies zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann, es sei denn der Schusswaffeneinsatz ist das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr).

  • Vermeidung der Gefährdung Unbeteiligter (außer, wenn keine andere Möglichkeit zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr besteht).

  • Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

    Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist (der gezielte Todesschuss ist nicht in allen Ländern ausdrücklich geregelt; näher dazu: Finaler Rettungsschuss).

  • Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist (in Baden-Württemberg ist ein solches Verbot nicht ausdrücklich geregelt; dass auch dort Schusswaffen gegen Kinder nur in besonderen Ausnahmefällen eingesetzt werden dürfen, ist der allgemeinen Regelung in § 52 Abs. 1 S. 2 PolG,BW zu entnehmen. Danach muss das angewandte Mittel nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein.

Neben diesen allgemeinen Grundsätzen sind die näheren Bestimmungen der Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen Personen bzw. gegen Personen in einer Menschenmenge zu beachten (s. § 42 f. MEPolG sowie die entsprechenden Vorschriften der Polizeigesetze).

 Siehe auch 

Bewaffnung der Polizei

Eigensicherung - polizeiliche

Finaler Rettungsschuss

Waffenrecht