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Schöffen

Normen

§§ 28 - 57 ff. GVG

JVEG

Information

Laienrichter im Strafverfahren.

Als Schöffe werden ausschließlich die Laienrichter im Strafverfahren bezeichnet. Andere Laienrichter werden ehrenamtliche Richter genannt. Der Ausdruck "Geschworener" ist abgeschafft.

Schöffen werden ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt. Daneben erhalten sie eine Aufwandsentschädigung.

Gemäß § 31 GVG kann das Amt nur von einem Deutschen ausgeübt werden. Dabei sollen als ehrenamtliche Richter nicht Personen berufen werden, wenn sie mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind (§ 33 Nr. 5 GVG i.V.m. § 109 Absatz 3 GVG).

Schöffen haben wie Berufsrichter bei der Urteilsfindung ein volles Stimmrecht.

Die Vorschlagslisten für Schöffen werden alle vier Jahre von den Gemeinden aufgestellt. Die Schöffen werden dann für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Sie sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung ausgewogen berücksichtigen. In den §§ 32 ff GVG sind Personengruppen aufgeführt, die unfähig zum Schöffenamt sind bzw. in dieses Amt nicht berufen werden sollen.

metis