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Schlichtungsstelle Fluggastrechte

 Normen 

§§ 57 - 57c LuftVG

LuftSchlichtV

 Information 

1. Einführung

Die Schlichtung im Luftverkehr ist in den §§ 57 - 57c LuftVG geregelt:

  • § 57 LuftVG regelt die Schlichtung durch privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen.

  • § 57a LuftVG regelt die Schlichtung von Fluggastansprüchen durch eine Bundesbehörde.

  • § 57b LuftVG enthält Regelungen, die sowohl für die privatrechtlich organisierte als auch für die behördliche Schlichtung gelten.

  • § 57c LuftVG enthält eine Verordnungsermächtigung. Diese ist mit der Luftverkehrsschlichtungsverordnung erlassen worden.

  • § 57d LuftVG regelt das Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die im Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft zusammengeschlossenen deutschen Luftfahrtunternehmen und die in dem Board of Airline Representatives in Germany organisierten ausländischen Luftfahrtunternehmen haben sich nach Gesprächen mit der Bundesregierung zu einer freiwilligen Teilnahme an einer Schlichtung durch eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle bereit gefunden. Ist auch die sich in der freiwilligen Teilnahme ausdrückende Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen für den Erfolg einer Schlichtung essenziell, so soll aber nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11210) ebenso den Fluggästen nicht freiwillig teilnehmender Luftfahrtunternehmen mit der in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit zur Anrufung einer behördlichen Schlichtungsstelle ein verbesserter Verbraucherschutz ermöglicht werden.

Die Möglichkeit für Fluggäste und Luftfahrtunternehmen, die Zivilgerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.

2. Schlichtung durch privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen

2.1 Allgemein

Gemäß § 57 LuftVG können privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen anerkannt werden. Die der Schlichtung unterliegenden Ansprüche sind in § 57b LuftVG aufgeführt.

2.2 Anerkennung der Schlichtungsstelle

Gemäß § 1 LuftSchlichtV können privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstelle, die Verfahrensordnung und die Entgeltregelungen den Vorgaben der §§ 57 und § 57b LuftVG sowie der §§ 1 - 16 LuftSchlichtV sowie den in der Norm genannten Paragrafen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entsprechen.

Dies sind Anforderungen, die insbesondere an den ordnungsgemäßen Ablauf eines Schlichtungsverfahrens und eine unparteiische Schlichtung zu stellen sind: Eine Schlichtungsstelle muss grundsätzlich gewährleisten, dass sie organisatorisch und fachlich hinreichend ausgestattet ist, um die Aufgaben einer Schlichtungsstelle auch tatsächlich erfüllen zu können. Eine Schlichtungsstelle muss auf der Grundlage einer zu erlassenden Verfahrensordnung schlichten.

Die Anerkennung der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstellen erfolgt durch Verwaltungsakt. Zuständig hierfür ist das Bundesministerium der Justiz. Eine anerkannte Schlichtungsstelle ist gleichzeitig eine Verbraucherschlichtungsstelle.

2.3 Verfahren

Das Verfahren ist in den §§ 10 - 15 LuftSchlichtV geregelt.

2.4 Entgelt

Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle ist grundsätzlich kostenlos.

Vom Fluggast kann jedoch gemäß § 57 Abs. 4 LuftVG nur im Falle einer missbräuchlichen Anrufung der Schlichtungsstelle ein Entgelt in Höhe von 30,00 EUR verlangt werden.

Missbräuchlich sind dabei insbesondere querulatorische Anrufungen der Schlichtungsstelle, die auch aus Sicht eines Rechtsunkundigen offensichtlich aussichtslos sind. Ferner findet sich in § 34 Absatz 2 BVerfGG eine vergleichbare Regelung zur Kostentragung bei Rechtsmissbrauch. Für die Annahme eines Missbrauchs nach Absatz 4 sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11210) dieselben Kriterien maßgeblich. Eine missbräuchliche Anrufung liegt nicht schon dann vor, wenn der Verbraucher einen unzulässigen und/oder unbegründeten Anspruch geltend macht. Vielmehr müssen zusätzliche Elemente hinzukommen, um einen Missbrauch annehmen zu können. Handelt es sich um ein unzulässiges und/oder unbegründetes Schlichtungsbegehren, muss die völlige Aussichtslosigkeit offensichtlich, d.h. von jedermann ohne Weiteres erkennbar sein.

3. Schlichtung durch eine Bundesbehörde

§ 57a LuftVG sowie die §§ 10 - 15 LuftSchlichtV regeln die Schlichtung von Fluggastansprüchen durch eine Bundesbehörde. Diese Schlichtung ist als subsidiäre Schlichtung für die Ansprüche vorgesehen, die nicht bei einer privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle angebracht werden können. Mit dieser Regelung werden auch die Fluggastansprüche einer Schlichtung unterstellt, die sich gegen Luftfahrtunternehmen richten, welche sich nicht freiwillig an einer privatrechtlich organisierten Schlichtung beteiligen.

Die Schlichtungsstelle ist beim Bundesamt für Justiz einzurichten. Dabei wird gemäß Nr. 1220 der Anlage zum JVKostG eine Gebühr in Höhe von 290,00 EUR erhoben. Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundesamt für Justiz keine abweichende Entscheidung nach § 57a Abs. 3 S. 2 LuftVG getroffen hat. Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr Nr. 1222 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.

4. Gemeinsame Regelungen

§ 57b LuftVG legt die Ansprüche fest, welche von einer Schlichtungsstelle geschlichtet werden sollen. Dabei werden der Schlichtung nur solche Ansprüche unterstellt, die sich wegen ihrer einfachen Streitgegenstände und ihrer begrenzten Gebührenstreitwerte für dieses Verfahren besonders eignen. Daher sollen nur Zahlungsansprüche, nicht aber Ansprüche auf andere Leistungen und auf vertretbare oder unvertretbare Handlungen geschlichtet werden. Dies gilt auch für Zahlungsansprüche wegen von Fluggästen erlittenen Personenschäden.

Die der Schlichtung unterstellten Geldansprüche sind grundsätzlich auf einen Gebührenstreitwert von 5.000,00 EUR begrenzt

Der Schlichtung sollen nur Ansprüche von Fluggästen unterfallen. Unerheblich ist indes, wie die jeweilige Anspruchsgrundlage den Gläubiger bezeichnet, sei es als "Fluggast", sei es als "Reisender". Unerheblich ist auch, ob der Anspruch stellende Fluggast Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens ist.

Die Voraussetzungen, unter denen die Anrufung einer Schlichtungsstelle zulässig ist, sind in § 57b Abs. 2 LuftVG aufgeführt. Mit der Einreichung einer den Streitgegenstand betreffenden Klage wird das Schlichtungsverfahren unzulässig.

 Siehe auch 

Bahnreise

Reisevertrag

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Verbraucherschlichtungsstellen