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Scheidung - Gemeinsame Schulden

 Normen 

§ 426 BGB

 Information 

1. Einführung

Haben Eheleute als Gesamtschuldner Verbindlichkeiten aufgenommen, stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, wer für die weitere Abtragung der Schulden zu haften hat bzw. zu welchem Anteil die Eheleute haften.

Während bestehender Ehe kann der im Außenverhältnis die Verbindlichkeit allein oder überwiegend Abzahlende von dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis keinen Ausgleich verlangen. Die eheliche Lebensgemeinschaft steht dem entgegen.

Mit dem Scheitern der Ehe entfällt die Geschäftsgrundlage für während der Ehe getroffene Ausgleichsregeln. Ein Ausgleich für vor der Trennung geleistete (Mehr-)Zahlungen kann jedoch nicht geltend gemacht werden (OLG Bremen 03.07.2014 - 4 UF 43/14).

2. Gesamtschuldnerausgleich

2.1 Allgemein

Für Ausgleichsansprüche nach der Trennung / Scheidung gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Folgendes:

  1. a)

    Die Eheleute haften gemäß § 426 BGB grundsätzlich für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis hälftig bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt. Die Ausgleichspflicht entsteht automatisch.

  2. b)

    Eine andere Bestimmung kann sich u.a. ergeben aus innerehelichen Absprachen (für die Zeit nach der Trennung / Scheidung), aufgrund von Unterhaltspflichten, der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH 26.09.2007 XII ZR 90/05).

    Eine anderweitige Bestimmung des hälftigen Ausgleichsanspruchs liegt nach der obigen Entscheidung dann nahe, wenn die Schuldentilgung bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde (OLG Jena 08.12.2011 - 1 UF 396/11). Dies gilt jedoch nur für den Ehegattenunterhalt, d.h. eine Berücksichtigung der Schulden bei der Berechnung des Kindesunterhalts schließt einen hälftigen Gesamtschuldnerausgleich grundsätzlich nicht aus.

    Für die Annahme einer konkludenten anderweitigen Bestimmung bedarf es jedoch der Darlegung, dass solche Unterhaltsansprüche, und zwar ohne die Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden haben. Die Darlegungs- und Beweislast hat dabei derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung verlangt, also weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will (OLG Hamm 18.03.2016 - 2 WF 41/16).

  3. c)

    Fehlt es an einem anderen Ausgleichsmaßstab, so bestimmen sich die Ausgleichsansprüche nach den Miteigentumsanteilen bzw. der wirtschaftlichen Zuordnung der Verbindlichkeit.

    Beispiel:

    Beide Ehegatten hatten einen Kredit für die Anschaffung eines Reitpferdes aufgenommen. Das Pferd befindet sich im Alleineigentum der Ehefrau. Der Kredit wurde allein von dem Ehemann bedient. Nach der Trennung / Scheidung kann der Ehemann verlangen, dass im Innenverhältnis die Raten allein von der Ehefrau getragen werden.

Daneben hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

  • Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims:

    • Bewohnt der (bisher) alleinverdienende Ehepartner die im Miteigentum stehende Immobilie allein, so ist der Gesamtschuldnerausgleich auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Zahlungen und dem Nutzungswert beschränkt.

    • Befindet sich die Immobilie im Alleineigentum eines Ehepartners, so besteht für den zahlenden Eigentümer kein Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich.

      Der andere Ehepartner kann sogar eine Freistellung von der Verbindlichkeit nach Auftragsrecht verlangen.

    Zu den Vermögensauseinandersetzungen bei Miteigentum siehe den Beitrag "Scheidung - Miteigentum".

  • Einige Oberlandesgerichte urteilen, dass Verbindlichkeiten, die bei einer Alleinverdienerehe für Konsumgüter aufgenommen wurden, auch über das Bestehen der Ehe hinweg von dem Alleinverdiener abzutragen seien, wenn der andere kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hat und der Alleinverdiener keinen Unterhalt zahlt. Grund ist, dass bei einer pflichtgemäßen Unterhaltszahlung die Abtragung der Schulden vom Nettoeinkommen abgezogen werden könnte und somit einkommensmindernd wirken würde.

2.2 Zuständiges Gericht

Das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständige Gericht ist das Familiengericht (sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 FamFG). Ausreichend ist dabei ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Anspruch und der Trennung und Scheidung. Nicht erforderlich ist ein zeitlicher Zusammenhang (OLG Hamm 08.02.2011 - 2 WF 208/10).

3. Gesamtschuldnerausgleich und andere familienrechtliche Ansprüche

3.1 Gesamtschuldnerausgleich und Unterhalt

Bestehen neben den Ansprüchen aus dem Gesamtschuldnerausgleich Unterhaltsansprüche, sind die gemeinsamen Verbindlichkeiten wie folgt zu berücksichtigen:

  • Besteht zwischen den Eheleuten ein Unterhaltsanspruch, so wird die gemeinsame Haftung schon im Voraus bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches durch den Abzug der monatlichen Verbindlichkeiten vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Der Gesamtschuldnerausgleich ist in diesen Fällen subsidiär.

  • Zu der Fallgestaltung, dass bestehende Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden, hat der BGH in dem Urteil BGH 11.05.2005 - XII ZR 289/02 folgende Grundsätze erlassen:

    Tilgt der Unterhaltspflichtige gemeinsame Schulden allein und werden daraufhin Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht, so ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob dies als stillschweigende Vereinbarung der Eheleute angesehen werden kann.

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Eheleute während der Ehe Kredite für die Renovierung der Wohnung, den Kauf von Möbeln sowie für Reisen aufgenommen. Der Ehemann arbeitete vollzeitig, die Ehefrau nach der Trennung halbtags. Unterhaltsansprüche wurden von den Parteien zwar in anwaltlichen Schreiben eingefordert, aber im Wesentlichen nicht durchgesetzt. Von den Kindern lebte jeweils ein Kind bei einem Elternteil.

Grundsätzlich kann eine Verbindlichkeit nur entweder im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt bei gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute. Der Tilgungsanteil kann hier weiterhin vollständig abgezogen werden.

3.2 Gesamtschuldnerausgleich und Güterstand

Der zwischen den Eheleuten bestehende Güterstand hat folgende Auswirkungen auf den Gesamtschuldnerausgleich:

  • Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft werden die Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

  • Bei dem Vorliegen einer Gütertrennung kommt es zur uneingeschränkten Anwendung der Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs.

  • Bei der Gütergemeinschaft ist ein Gesamtschuldnerausgleich nur durchführbar, wenn das Gesamtgut unzulänglich oder erschöpft ist.

3.3 Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinnausgleich

Ein Ausgleich kann nicht verlangt werden, wenn die Gesamtverbindlichkeit bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei dem Endvermögen des den Ausgleich begehrenden Partners abgezogen ist. Es liegt eine stillschweigende Abrede vor, dass diese Partei im Innenverhältnis die Schulden allein abzutragen hat.

Daher: Vor der Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs ist von den Eheleuten zu überlegen, ob sich die Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs vor dem Zugewinnausgleich überhaupt auswirkt oder ob hierbei nur Geldbeträge verschoben werden.

 Siehe auch 

Ehewohnung

Gemeinschaftliche Bankkonten

Güterstand

Haushaltsgegenstände

Scheidung - Miteigentum

Scheidungsfolgenvereinbarung

Unbenannte Zuwendungen

Verzug mit Unterhalt

BGH 04.03.2015 - XII ZR 61/13 (Anspruch eines Geschiedenen auf Befreiung von den durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten)

BGH 20.03.2002 XII ZR 176/00 (Gesamtschuldnerausgleich bei Zahlung der Einkommensteuer-Vorauszahlung)

BGH 13.07.1988 - IVb ZR 96/87

BGH 30.09.1987 - VIII ZR 226/86

OLG Stuttgart 13.11.2003 - 13 U 70/03 (Gesamtschuldnerausgleich bei gemeinsamen Kredit für im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausgrundstücks)

Gerhards: Das Verhältnis der Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten zu den Vorschriften über den Zugewinnausgleich; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2001, 661

Klein: Handbuch Familienvermögensrecht; 2. Auflage 2015

Kloster-Harz: Auseinandersetzung des in Miteigentum stehenden Familienheims bei Trennung und Scheidung; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2000, 191

Neumann: Vermögensauseinandersetzung: Basics zum Gesamtschuldnerausgleich und Freistellungsanspruch nach Scheitern der Ehe; Familienrecht Kompakt - FK 2011, 179

Pauling: Rechtsfolgen und Behandlung von Verbindlichkeiten für das Familienheim bei Trennung und Scheidung; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2006, 476

Schürmann/Weinreich: Schulden bei Trennung und Scheidung; Familie und Recht - FuR 2003, Seiten 6, 60, 173 und 209