Rechtswörterbuch

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Schächten

 Normen 

§ 4a TierSchG

TierSchlV 1997

Art. 20a GG

 Information 

Schächten ist die Schlachtung eines warmblütigen Tieres ohne Betäubung, die vorwiegend aus religiösen Gründen vorgenommen wird. Ein Schlachten ohne Betäubung ist gemäß § 4a Abs. 1 TierSchG grundsätzlich verboten. Jedoch kann gemäß § 4a Abs. 2 TierSchG die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn das Schächten erforderlich ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen.

Nach der Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsBVerfG 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 im Januar 2002 ist die Ausnahmegenehmigung einem muslimischen Metzger zu erteilen. Die Entscheidung erging vor der Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20a GG.

Aber auch danach kam es durch die Entscheidung BVerwG 23.11.2006 - 3 C 30/05 bei der Abwägung der Grundrechte Bekenntnisfreiheit und Tierschutz zu einer Bevorzugung der Bekenntnisfreiheit mit der Folge, dass das Schächten in Deutschland weiterhin erlaubt ist.

Gemäß § 4a Abs. 2 TierSchG wird die Ausnahmegenehmigung nur erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Schächten erforderlich ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen.

Der VGH hat in seinem Urteil VGH Bayern 22.07.2011 - 9 BV 09.2892 zu den Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Stellung genommen.

 Siehe auch 

Tierhaltung

Tierschutz

BVerfG 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09

Dietz: Ausnahmegenehmigungen zum Schächten aufgrund § 4a TierSchG. Probleme und Lösungsansätze aus Sicht der Vollzugsbehörde; Natur und Recht - NuR 2003, 477

Dietz: Neuere Rechtsprechung zum Schächten auf Grund § 4 a TierSchG; Natur und Recht - NuR 2004, 359